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Auszubildender stürzt wegen unzureichender Absicherung und stirbt


Auszubildender stürzt wegen unzureichender Absicherung und stirbt

Zwei Mitarbeiter der Ö-GmbH wurden vom Amtsgericht Steinfurt zu jeweils 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, nachdem ein Auszubildender tödlich neben einem ungesicherten Aufzugsschacht abstürzte. Einer wurde wegen Fahrlässigkeit, der andere wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt, da Arbeitsschutzkontrollen unterblieben.

Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?

Auf einer Baustelle der Ö-GmbH sollte der Auszubildende K Stemmarbeiten direkt neben einem offenen Aufzugsschacht ausführen. Die dabei vorhandene Sturzsicherung bestand lediglich aus einem Seitenschutz von 1,70 m, der durch das Bockgerüst letzt-endlich auf nur 43 cm reduziert wurde.
Der Angeklagte C wies sodann den Auszubildenden K an, diese Arbeiten durchzuführen. Der Angeklagte Z, welcher als Verantwortlicher für den Arbeitsschutz eingesetzt war, hatte indes keine wirksame Delegation seiner Pflichten gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG vorgenommen und die Baustelle ebenso wenig ausreichend kontrolliert.
Während dieser Arbeiten stürzte der K den 14 m tiefen Aufzugsschacht hinunter. Trotz notärztlicher Versorgung und einem Transport mit dem Rettungshelikopter erlag K noch am selben Tag seinen schweren Verletzungen. Diese Gefahrenlage hätten beide Angeklagten erkennen und verhindern müssen, so das Amtsgericht Steinfurt.

Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des AG Steinfurt?

Klare Pflichtverletzungen lägen vor. So heißt es im Urteil schlicht, aber entsprechend aus-sagekräftig: „Durch eine ausreichende und den Vorgaben entsprechende Absturzsicherung wäre der Sturz des K sicher vermieden worden.“
Der C wurde wegen fahrlässiger Tötung durch Aktives Tun verurteilt, da er schlicht Arbeiten ohne ausreichende Sicherung anordnete. Der Z wurde ebenso der fahrlässigen Tötung, jedoch durch Unterlassen, schuldig gesprochen. Er habe als Arbeitsschutzverantwortlicher die Baustelle nicht ausreichend kontrolliert und seine Pflichten nicht wirksam delegiert.
In ähnlich gelagerten Fällen wird mitunter noch an eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Verunfallten gedacht werden, diese scheitert im Falle des verstorbenen K jedoch insbesondere an seinem Ausbildungsstatus und der damit verbundenen erhöhten Schutzbedürftigkeit. In der Ausbildung bestehe schlicht noch nicht die „volle Kenntnis“ der Gefahr, so das Amtsgericht Steinfurt.
Beide Angeklagten waren geständig und zeigten Reue, außerdem wurden keine strafschärfenden Umstände angenommen. Das Gericht hielt demnach jeweils 80 Tagessätze für angemessen. Die konkrete Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen der Angeklagten.

Wichtige Essenz aus der Entscheidung?

Arbeitsschutzpflichten müssen klar dokumentiert, delegiert und kontrolliert werden. Buchstäblich hängen an diesen oftmals Leben, teilweise von ganz jungen Menschen.
„Wird schon gut gehen, ist es ja immer schon“ ist in keiner Weise ein angemessenes, tragfähiges Sicherheitskonzept. Wer Arbeiten in Gefahrenbereichen anordnet, muss vorher für eine ausreichende – arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende – Sicherung sorgen, sonst haftet er unter Umständen eben auch strafrechtlich und gefährdet Mitarbeiter und Kollegen.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitsunfall , Urteil , Arbeitsschutz