Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Ein Geschäftsführer wurde als einziger Mitarbeiter des Unternehmens zu einer viertägigen „Skitour 2023“ eingeladen. Dabei wurde das geplante Reiseprogramm mit dem Ver-sprechen „erholsamer Tage“ überschrieben. Passenderweise fielen alle vormittags geplanten Fachvorträge aus, sodass die 14 Teilnehmenden ihre Vormittage in freier Gestaltung wahrnehmen konnten, die Wahl des Geschäftsführers fiel dabei auf eine Skigruppe. Bei einer der Abfahrten verletzte sich dieser allerdings schwer und zog sich eine Beinfraktur zu. Der Unfallversicherer lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, es läge ein klarer Fokus auf der Freizeitaktivität. Dem widersprach der Verunfallte und bekräftigte, dass die Reise vielmehr der Pflege geschäftlicher Beziehungen gedient habe. Schlussendlich durfte sich das SG Hannover mit diesem Skiunfall befassen.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des SG Hannover?
Das Gericht stellte sich auf die Seite des Unfallversicherers und folgte dessen Argumentation; die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist abzulehnen. Das Skifahren weist keinerlei Bezug zur Tätigkeit des Geschäftsführers auf. Insbesondere lag auch im Unfallzeit-punkt keine Ausführung betrieblicher Pflicht vor, vielmehr eine private Freizeitbeschäftigung. Der erwartete – lediglich mittelbare – Nutzen vom „Networking“ ist nicht eindeutig genug, um einen beruflichen Bezug herzustellen. Die Erholungsfunktion steht ganz klar im Vordergrund. Weder lag eine Dienstreise vor noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung – schließlich war der Geschäftsführer als Einziger aus seinem Unternehmen angereist. Dem geschäftlichen Austausch hätte problemlos – auch ohne Skier – in Arbeitssitzungen nachgegangen werden können, auch wenn das sicherlich mit weniger Spaß verbunden gewesen wäre.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Das Pflegen beruflicher Kontakte ist wichtiger Bestandteil der Arbeit eines Geschäftsführer – allerdings lässt sich mit diesem „Networking“ nicht aus jeder freizeitlichen Aktivität eine berufliche Tätigkeit – vor allem mit dem Schutz der Unfallversicherung – herleiten. Solche Veranstaltungen mit deutlichem Fokus auf Freizeit bleiben Privatsache.