Bundessozialgericht

Psychische Störungen: Bald schon eine anerkannte Berufskrankheit?


Psychische Störungen: Bald schon eine anerkannte Berufskrankheit?

Kann eine psychische Störung als Berufskrankheit gewertet werden? Unter den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ist das bislang in der Regel nicht möglich. Aber wie steht es um die psychischen Störungen aufgrund spezifischer Belastungen in bestimmten beruflichen Tätigkeiten? Rechtfertigen diese eine Einordnung als Berufskrankheit? Ein Urteil des Bundessozialgerichts sorgt hier zumindest teilweise für eine Neubewertung.

Die Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund psychischer Belastung und Erkrankung ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Doch noch wird eine psychische Erkrankung in der rechtlichen Praxis in der Regel als individuelles Problem einer Person gesehen, nicht als repräsentativ für bestimmte Berufsgruppen oder Beschäftigte spezifischer Branchen und Tätigkeitsfelder. Zudem kann bei psychischen Störungen eine Ursache im Privatleben und während früherer Lebensphasen nicht ausgeschlossen werden, die im Berufsleben lediglich offen zutage treten und/oder sich verschlimmern.

Berufsbedingte Belastung nicht ausreichend

Voraussetzung für eine Aufnahme in die sog. Berufskrankheitenliste ist, dass bestimmte Personengruppen im Vergleich zur übrigen Bevölkerung nachweisbar besonders stark von einer branchentypischen psychischen Belastung bei ihrer Tätigkeit betroffen sind. Doch mit einer einzigen Ausnahme – und das erst in jüngster Vergangenheit – ist für keine Berufsgruppe bislang eine im Vergleich zur übrigen Bevölkerung bzw. anderen Berufen übermäßige spezifische Belastung nachgewiesen worden.

„Wie“-Berufskrankheit

Sofern allerdings neue medizinische Erkenntnisse vorliegen und die Krankheit durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Beschäftigung in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, kann der „Ärztliche Sachverständigenbeirat für Berufskrankheiten“ empfehlen, eine Krankheit in diese Liste aufnehmen. Bis diese zu einer anerkannten Berufskrankheit werden kann, vergehen aber zumeist mehrere Jahre. In der Zwischenzeit gilt sie als „Wie-Berufskrankheit.

Die Betroffenen haben den Vorteil, dass die Berufsgenossenschaften sie schon in diesem Stadium nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkennen muss, wenn sie nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllen. Psychische Störungen wurden bis 2023 allerdings noch nicht einmal als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass bei diesen Erkrankungen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine Anerkennung vorliegen.

Urteil des Bundessozialgerichts

Seit Juni 2023 gibt es zumindest eine Ausnahme von dieser bisherigen rechtlichen Einordnung: Bei Rettungssanitätern kann eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Berufskrankheit anerkannt werden. Der Hintergrund: Geklagt hatte ein Rettungssanitäter gegen seinen Arbeitgeber, nachdem in einem Reha-Entlassungsbericht unter anderem eine PTBS festgestellt wurde. Der Reha-Bericht führte aus, der Kläger habe im Rettungsdienst viele traumatisierende Erlebnisse gehabt – Amoklauf, Suizide und andere sehr belastende Momente. Der Rettungssanitäter klagte vor dem Bundessozialgericht (BSG) für die Feststellung seiner PTBS als „Wie“-BK. und gewann.

In ihrem Urteil (22.06.2023, B 2 U 11/20 R) argumentierten die Richter, dass eine PTBS eine Krankheit sei, die Rettungssanitäter wegen der besonderen Einwirkungen, denen sie gegenüber der übrigen Bevölkerung während ihrer Arbeitszeit ausgesetzt sind, einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen im Sinne wissenschaftlicher Diagnose-Klassifikationssystemen (DSM V und ICD 10) ausgesetzt seien. Dies könne zu einer sekundären Traumatisierung dadurch führen, „dass Rettungssanitäter nicht selbst Opfer, aber berufsbedingt als Zeugen und Helfer in die traumatische Situation anderer Menschen involviert seien.“

Urteil aufgrund neuer Meta-Analyse

Die Richter kamen zu diesem Schluss, weil der angehörte Sachverständige im Prozess, Prof. Harald Dreßing vom Zentralinstitut für seelische Gesundheit in Mannheim, ein Gutachten vorlegte, das auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse liefern konnte. Teil des Gutachtens war nämlich eine eigens für den Fall ausgearbeitete Metaanalyse, in der der Sachverständige und weitere Autoren ermittelten, dass die Zwölf-Monatsprävalenz einer PTBS in der Gruppe der Rettungssanitäter im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung fast siebenfach erhöht sei.


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion