Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Die Klägerin war ehrenamtlich beim Tierheim tätig. Sie half zumeist als „Gassi-Geherin“, teilweise auch als Kassenprüferin. Bei einem Spaziergang mit einem Hund aus dem Tierheim rutschte sie auf einem Trampelpfad aus und zog sich eine sogenannte Weber-C-Fraktur zu, ein schmerzhafter Bruch am Sprunggelenk. Die Berufsgenossenschaft stellte sich jedoch bei der Anerkennung eines Arbeitsunfalls quer und lehnte diesen ab: Es läge schließlich keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor. Anders die Argumentation der Klägerseite: Die Frau war wöchentlich mehrmals im Einsatz und durfte Hunde nur zu – vom Tierheim vorgegebenen – Zeiten ausführen. Damit waren ihre Vorgaben klar und durch das Tierheim bestimmt.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des SG Oldenburg?
Das Sozialgericht Oldenburg schloss sich der Ansicht der Klägerin an. Alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses seien erfüllt. Das „Gassi-Gehen“ diene unmittelbar dem Zweck des Vereins und habe mithin für diesen einen wirtschaftlichen Wert. Vielmehr sei dieses „Gassi-Gehen“ eine fremdbestimmte Tätigkeit, die auch über Pflichten aus der Satzung des Vereins hinausgehe, demnach spiele es auch keine Rolle, dass die Klägerin Vereinsmitglied sei. Ihre Spaziergänge mit den Tierheimhunden seien regelmäßig und nach festen Vorgaben des Vereins – demnach stehe sie hierbei auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wichtige Essenz aus dem Urteil für Vereine und Vereinsmitglieder?
Die Eigenschaft einer Tätigkeit als ehrenamtlich führt nicht unmittelbar zum Ausschluss des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtig ist vor allem, ob eine Tätigkeit regelmäßig, im Interesse und unter Vorgaben des Vereins ausgeführt wird.