Sozialgericht




Wald
Wald
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Kein Arbeitsunfall bei Verlassen des versicherten Dienstwegs

Ein Arbeitnehmer unterbricht nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg den versicherten Weg mit dem eigenen Pkw zu einem beruflich bedingten Geschäftsessen, wenn er die Straße verlässt, in einen Waldweg einbiegt und dort aussteigt, um eine private Tätigkeit zu verrichten. Zu einer solchen nicht versicherten privaten Tätigkeit gehöre auch das Verrichten der Notdurft. Der Versicherungsschutz lebt danach auch dann nicht vorzeitig wieder auf, wenn während der Unterbrechung das benutzte Fahrzeug wegrollt und es der Versicherte aufzuhalten versucht, weil er nur mit diesem Fahrzeug den versicherten Arbeitsweg fortsetzen kann.


Zigaretten Aschenbecher Nichtraucher Rauchverbot
Zigaretten Aschenbecher Nichtraucher Rauchverbot
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern

Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 27.09.2023 entschieden (B 2 U 8/21 R).




Arzt verbindet Hand
Arzt verbindet Hand
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Anerkennungsvoraussetzung für Carpaltunnelsyndrom als Berufskrankheit

Die Anerkennung der BK 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen letzter gefährdender Tätigkeit und dem erstmaligen Auftreten bzw. dem Nachweis der Krankheitssymptome voraus. Ein solcher Zusammenhang liegt nach einem Urteil des LSG Hamburg jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn die dazwischen liegende Zeitspanne mehr als drei Jahre beträgt.


Wasserball schwimmt in Pool
Wasserball schwimmt in Pool
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Der nächste Sommer kommt bestimmt - Unfall im Pool des Chefs kann ein Arbeitsunfall sein

Er­lei­det der Beschäftigte einer Zim­me­rei da­durch Ver­let­zun­gen, dass er sich wäh­rend sei­ner Ar­beit in einem Pool des Ar­beit­ge­bers er­frischt und dabei ver­un­glückt, so kann dies nach einem Urteil des SG München aus­nahms­wei­se einen Ar­beits­un­fall dar­stel­len. Dies gelte nach Ansicht des Gerichts zu­min­dest dann, wenn das Bad im Pool mit allen an­we­sen­den Kolleginnen und Kollegen sowie dem Chef statt­fin­de und der Er­hal­tung der Ar­beits­fä­hig­keit dient.