Sozialversicherungsbeiträge auf Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung?
Ein Selbstständiger, der freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert war, hatte eine Erbschaft von 45.000 Euro in eine private Sofortrente angelegt. Einen Monat nach seiner Einzahlung startete die monatliche Auszahlung in Höhe von 148,02 Euro durch die Versicherung.
Leistungen aus Privatrente zogen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach sich
Drei Monate nach der ersten Rentenzahlung meldete sich die Kranken- und Pflegeversicherung und forderte auf die Rente zusätzliche monatliche Beiträge – 21,61 Euro KV-Beitrag sowie 4,51 Euro für die Pflegeversicherung.
Mit diesen zusätzlichen Sozialversicherungsabgaben wollte sich der Versicherte nicht zufriedengeben. Er kündigte die Rentenversicherung zum 31. August 2020 und ließ sich die Leistung einschließlich Überschussbeteiligung in Höhe von 41.618,16 Euro von der Versicherung auszahlen.
Sozialabgaben auch bei Kündigung der Versicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes?
Doch auch nach der Auszahlung bekam der Selbständige wieder Post von der Kranken- und Pflegeversicherung. Dieses Mal forderte sie einen zusätzlichen monatlichen Beitrag für die Krankenversicherung in Höhe von 50,63 Euro und dazu 10,58 Euro für die Pflegeversicherung. Die Höhe der Beiträge errechnete sich aus 1/120 des von der Versicherung an den Selbstständigen ausgezahlten Rückkaufswertes.
Argumentation für die Beitragsbelastung: Der Selbständige habe seine Sofortrente gekündigt und aus dieser eine einmalige Kapitalleistung erhalten. Für die Zuordnung von einmaligen Kapitalauszahlungen sei § 5 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) maßgeblich. Die Kapitalleistung sei deshalb vom Zeitpunkt des auf die Auszahlung folgenden Monats dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/120 des Zahlbetrags der Leistung für 120 Monate (10 Jahre) zuzuordnen.
Das wollte der Freiberufler so nicht hinnehmen. Er habe die Zahlung als Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung erhalten. Dieser bestehe zu 98 Prozent aus in den Vertrag eingebrachten Erbschaftsgeldern.
Landessozialgericht: Rückkaufswert einer Privatrente ist Vermögen, keine Einnahme
Mit seiner Klage von dem LSG Baden-Württemberg hatte der Selbständige Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Rückkaufswert einer privaten Rentenversicherung um Vermögen und nicht um eine Einnahme handele.
Bei Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung, die der Beitragspflicht unterworfen werden sollen, müsse es sich um eine Rentenleistung handeln, sei es in Form einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung oder als Einmalzahlung (vgl. BSG 10.10.2017, B 12 KR 16/16 R). Der Rückkaufswert einer privaten Versicherung ist keine solche Rentenleistung.
Wird ein Versicherungsverhältnis nach § 169 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aufgelöst, so hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch mehr auf Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme oder Rente. Stattdessen erhält der Versicherungsnehmer das individuelle Deckungskapital ausgezahlt.
Rückkaufswert einer Rentenversicherung mit Verkauf einer Immobilie vergleichbar – keine Sozialabgaben fällig
Im Ergebnis sei die Kündigung einer privaten (Renten-)Versicherung mit anschließender Inanspruchnahme des Rückkaufswertes vergleichbar mit dem Verkauf anderer Vermögenswerte. Verkaufe z.B. ein freiwillig Versicherter ein Mietshaus, aus dessen Mieteinnahmen er zuvor Beiträge abführen musste, würde der Verkaufserlös des Hauses – abgesehen von einem möglichen Spekulationsgewinn – ebenfalls nicht verbeitragt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine Kündigung einer Versicherung anders behandelt werden sollte, so das Gericht.
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.11.2022, L 11 KR 3272/22
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