Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz bei sommerlicher Hitze
Eine vorgegebene Außentemperatur, die ein allgemeines Arbeitsrecht auf „hitzefrei“ nach sich ziehen würde, gibt es nicht. Es gelten aber spezifische arbeitsplatzbezogene Grenzwerte und Fürsorgepflichten.
Der gesetzliche Rahmen
Europaweit setzt die EU-Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutzrahmenrichtlinie) den rechtlichen Rahmen für den Arbeitsschutz in den Mitgliedsländern. Sie verpflichtet die Mitgliedsländer zur Implementierung geeigneter gesetzlicher Bestimmungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. In Deutschland dienen die Bestimmungen des ArbSchG der Umsetzung dieser EU-Richtlinie. Gemäß § 5 ArbSchG sind Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen. Dies erfordert eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) sowie die Implementierung geeigneter Schutzmaßnahmen gegen besondere Gefährdungen, zu denen auch die Gefährdung durch hohe Hitzebelastung zählt. Eine nähere Ausgestaltung der Arbeitgeberpflichten enthält die ArbStättVO. Gemäß § 3 Abs. 1 ArbStättVO muss die Raumtemperatur in Arbeitsräumen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung bei Hitze
Die Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Hitze konkretisiert die Arbeitsstättenregel "ASR A3.5 Raumtemperatur" in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die ASR formuliert Mindestanforderungen an die von Arbeitgebern zu ergreifenden Maßnahmen zur Erhaltung einer erträglichen Raumtemperatur am Arbeitsplatz.
ASR haben Empfehlungscharakter
Rechtlich haben die ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten) insgesamt lediglich Empfehlungscharakter und sind nicht unmittelbar rechtsverbindlich, sondern lassen dem Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum. Sie basieren auf der Grundlage aktueller arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und konkretisieren den Arbeitsschutz entsprechend der ArbStättV. In der Praxis orientieren sich Behörden und Gerichte an den Vorgaben der ASR (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2020, 21 U 57/17; BGH, Beschluss v. 15.9.2021, VII ZR 178/20). Ein Verstoß kann als Verletzung des Arbeitsschutzes gewertet und als Ordnungswidrigkeit gemäß § 25 ArbSchG mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Unterschiedliche Temperaturbegriffe der ASR
Seit März 2022 enthält ASR A3.5 Raumtemperatur erweiterte Vorgaben zu den zu ergreifenden Maßnahmen bei Sommerhitze. Die ASR A3.5 arbeitet mit differenzierenden Begrifflichkeiten zur Temperatur und definiert als
Raumtemperatur die von Menschen empfundene Temperatur, die durch Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen bestimmt wird.
Die Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung.
Das Klimasummenmaß ist die Zusammenfassung von Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung und weiteren Klimagrößen.
Die Temperaturgrenzwerte der ASR
Die ASR nennt diverse Temperaturgrenzwerte, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu beachten hat:
Bei Erreichen einer Raumtemperatur von 26° am Arbeitsplatz soll der Arbeitgeber tätig werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz empfiehlt vermehrtes Lüften in den Morgenstunden, wenn möglich die Einführung von Gleitzeitregelungen und Sonnenschutz durch Jalousien.
Bei Raumtemperaturen über 30° besteht eine Rechtspflicht zum Tätigwerden. Dies umfasst Maßnahmen wie Rollos herunterlassen, Lüftung der Räume über Nacht, Getränke anbieten, eventuell früherer Arbeitsbeginn, Lockerung des Dresscodes und die Zurverfügungstellung von Ventilatoren. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung einer Klimaanlage existiert nicht, eine Bereitstellung wird aber empfohlen. Daneben kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung verlangen.
Bei Temperaturen über 35° ist der Arbeitsplatz laut ASR A3.5 4.4 nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet. Technische und organisatorische Maßnahmen wie Luftduschen, Entwärmungsphasen oder die Zurverfügungstellung von Hitzeschutzkleidung wie Kopfbedeckungen oder Sonnenbrillen sind dann obligatorisch, wobei der Arbeitgeber zwischen den möglichen Schutzmaßnahmen die ihm als geeignet Erscheinenden wählen darf.
Auf besonders schutzbedürftige Gruppen wie Ältere oder gesundheitlich belastete Mitarbeiter sowie auf schwangere und stillende Frauen müssen Arbeitgeber besondere Rücksicht nehmen und diese gegebenenfalls von schweren Arbeiten entlasten. Bestätigt ein ärztliches Attest einer schwangeren Frau, dass sie ab einer bestimmten Temperatur nicht arbeiten darf, ist sie von der Arbeit freizustellen, § 16 MuSchG.
Seit August 2025 gelten ergänzende Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten für Arbeitsplätze im Freien. Hiernach sollen Arbeitgeber versuchen, die Arbeit möglichst in den Schatten zu verlegen, gegebenenfalls die Pausen verlängern und ausreichend Trinkwasser zur Verfügung stellen.
Die Gewerbeaufsichtsämter der Länder sind für entsprechende Kontrollen zuständig und können im Einzelfall verbindliche Anordnungen erlassen - bis hin zum Sperren von bestimmten Arbeitsräumen (OVG Sachsen, Urteil v. 9.5.2018, 5 A 998/17) und Stilllegen von Anlagen und Maschinen.
Sondervorschriften für Baustellen und Bergbau
Die ASR A3.5 sieht bei hohen Lufttemperaturen von über 30° auf Baustellen besondere Maßnahmen wie die Einrichtung von Sonnensegeln, längere Mittagspausen, kühle Getränke und ähnliches vor. Ähnliches gilt für andere Arbeiten im Freien u.a. für Dachdecker und Gärtner. Im Bergbau werden zusätzliche bezahlte Pausen von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von 29 - 30°C und von 20 Minuten bei mehr als 30°C vorgeschlagen.
Dienstrecht im BGB und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Hitze
In § 618 BGB ist geregelt, dass der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. → Hiernach ist schon bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf mögliche Auswirkungen auf spätere Raumtemperaturen zu achten. Fenster, Oberlichter und Glaswände sind gegebenenfalls mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten, wenn sie andernfalls im Sommer zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26° führen könnten.
Da die hohen Temperaturen die Arbeitsleistung nicht verbessern, sollten Arbeitgeber, auch jenseits der Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, erwägen, Ventilatoren, Lüfter oder Klimageräte einzusetzen und dafür sorgen, dass den Mitarbeitern genügend Getränke wie Mineralwasser oder Fruchtsäfte zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für gesundheitlich vorbelastete oder besonders gefährdete Mitarbeiter.
Vorausschauender Hitzeschutz
Angesichts der fortschreitenden Erwärmung sind Arbeitgeber aber auch zu vorausschauendem Hitzeschutz verpflichtet, d.h. bereits bei der Planung und Organisation von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen sind mögliche Hitzebelastungen zu berücksichtigen. So kann bei der Schaffung von Arbeitsplätzen der Hitzebelastung auch durch bauliche Maßnahmen wie Verschattung durch außenliegenden Sonnenschutz, Dämmung und Begrünung entgegengewirkt werden. Auch die Erstellung eines Hitzeschutzplans kann eine sinnvolle Maßnahme des Arbeitgebers sein.
Sonderfall Home-Office
Wie sieht es bei übermäßiger Hitze im Home-Office aus? Hier ist zu unterscheiden: Handelt es sich um Telearbeit, so hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz eingerichtet und ist für den Arbeitsschutz und damit auch für die richtige Temperatur zuständig. Im Fall des mobilen Arbeitens darf der Arbeitnehmer – falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist - selbst entscheiden, an welchem Ort er seine Tätigkeit verrichtet. In diesem Fall ist er auch für die Rahmenbedingungen und damit auch für die Temperatur selbst verantwortlich.
Kein Recht auf Hitzefrei
Gleichgültig welche Temperaturen herrschen: Der Arbeitnehmer darf niemals selbst Hitzefrei nehmen. Dies käme einer Arbeitsverweigerung gleich, die - zumindest im Wiederholungsfall - den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen könnte.
„Praktikabel ist oft die Vereinbarung, an heißen Tagen früher mit der Arbeit zu beginnen, um am Nachmittag die heiß gewordenen Räumlichkeiten früher verlassen und anderweitig Erfrischung suchen zu können.“
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
„In Betrieben mit Betriebsrat besteht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gefährdungsanalyse) ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz.“
Der Betriebsrat ist also bei "Affenhitze" gehalten, entsprechende Initiativvorschläge vorzulegen, indem er etwa verlangt, dass der Arbeitgeber mit ihm eine Betriebsvereinbarung abschließt, in der abhelfende Maßnahmen bei Hitzerekorden geregelt sind. Es besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung konkreter Regelungen zum Schutz vor Sommerhitze, wenn der Arbeitgeber die Maßnahmen der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur umsetzt.
Betriebsrat kann Maßnahmen gegen Hitze vor die Einigungsstelle bringen
Kommt der Betriebsrat mit seinen Vorschlägen zur Bekämpfung der Temperaturen in Arbeitsräumen beim Arbeitgeber nicht weiter, kann er das Thema auch vor die Einigungsstelle bringen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 1.1.02013, 1 TaBV 33/13).
Die Arbeitsstättenverordnung i.V.m. mit der ASR A 3.5. verpflichtet den Arbeitgeber nur, beim Überschreiten der Raumtemperaturen (von 26, 30 und 35°) aktiv zu werden. Bestimmte Handlungspflichten sind aber nicht konkretisiert, deshalb bleibt Raum, um im Rahmen der Mitbestimmung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die konkreten Maßnahmen zu regeln.
„Der Betriebsrat kann also, wenn hier keine Einigung erzielt wird, beantragen, eine Einigungsstelle einzurichten, in der Betriebsrat und Arbeitgeber darüber verhandeln, welche Maßnahmen bei welcher Hitzebelastung in den Arbeitsräumen ergriffen werden müssen.“
Ähnliches gilt für die Mitbestimmungsrechte von Personalräten gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG.
Kündigen statt zu kochen?
Die absolute individualarbeitsrechtliche ultima ratio schließlich ist die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis wegen der Raumtemperaturen außerordentlich zu kündigen, weil der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer, dessen Gesundheit nicht zu gefährden, verletzt. Nicht eben naheliegend, aber man sollte dieses Recht zumindest kennen, wie die Ausführungen weiter unten deutlich machen.
Im Extremfall droht ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung
So unklar die Regelungen sind, die Konsequenzen können heftig sein. In Baden-Württemberg wurde ein Landwirt wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, schuld am Tod eines rumänischen Erntehelfers zu sein, weil er ihn im Sommer 2014 bei brütender Hitze ohne Pause und ohne Wasser zur Feldarbeit gezwungen habe. Dieser war - möglicherweise auch als Folge einer Vorerkrankung -zusammengebrochen und nach 2 Wochen im Koma verstorben. Letztlich wurde das Verfahren, da der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden konnte, Anfang 2018 gegen Zahlung von 8000 EUR durch den Landwirt eingestellt.
Praktische Hilfen gegen Hitze
Nach dem Arbeitsschutzgesetz haben Arbeitgeber die Pflicht, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Erkannte Gefahren müssen beseitigt oder entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
So kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, bei heißem Wetter seinen Arbeitnehmern ausreichend und kostenlos Getränke zur Verfügung stellen.
Zumindest in den Pausen müssen sie die Möglichkeit haben, sich an einem schattigen Platz erholen zu können.
Arbeitszeit verlegen?
Je nach örtlicher Gegebenheit und nach entsprechenden Absprachen, sind unterschiedliche einvernehmliche Lösungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber denkbar.
Vorstellbar ist es, die Arbeitszeiten in die frühen Morgenstunden zu verlegen. So etwa Bauarbeiten an einer Autobahn.
Nach einer langen Mittagspause kann dann wieder in den etwas kühleren und weniger Sonnenstrahlen intensiven Abendstunden gearbeitet werden.
Hilfen jenseits des Arbeitsrechts?
Bei großer Hitze leiden vor allem Ältere, Menschen mit Venenerkrankungen oder niederem Blutdruck sowie mit Herz-Kreislaufproblemen. Der Körper stellt die Gefäße in der Haut weit, damit die Wärme abgeleitet werden kann und dadurch steht dem Kreislauf weniger Blut zur Verfügung um den Blutdruck aufrecht zu erhalten. Aus diesem Grunde macht er häufig schlapp.
Hoch die Tassen
Dass das Trinken in großen Mengen, und zwar nicht Hefeweizen, sondern Mineralwasser, das Gebot der heißen Stunde ist, ist mittlerweile Allgemeingut. Und sonst?
Leichtes Essen schwer verdaulichen üppigen Mahlzeiten vorzuziehen, die den Kreislauf zusätzlich belasten, liegen ebenfalls nahe.
Wichtig ist es auch, Salz- und Mineralstoffe zu ersetzen, die der Körper beim Schwitzen verliert, etwa durch Iso-Drinks.
Helle, luftige Kleidung aus Naturfasern vermeiden Hitzestaus im Körper, der außerdem nicht durch schwere körperliche Arbeit oder Sport zusätzlich belastet werden sollte.
Luftige Kleidung mit dem Arbeitgeber abstimmen
Besonders luftige Kleidung, die den Usancen im Betrieb widerspricht, sollten Arbeitnehmer gegebenenfalls mit dem Arbeitgeber abstimmen. Nach einem Urteil des LAG Düsseldorf dürfen Arbeitnehmer auch bei extremer Hitze vorgeschriebene Dienstkleidung, die dem Arbeitsschutz und der Corporate Identity des Unternehmens dient, nicht eigenmächtig ablegen. Beharrliche Verstöße können eine Kündigung rechtfertigen (LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.5.2024, 3 SLa 224/24). Nach dem „Kurze-Hosen-Urteil“ des ArbG Mannheim dürfen Arbeitgeber Büromitarbeitern allerdings nicht deshalb kündigen, weil sie bei großer Hitze in kurzer Hose zur Arbeit erscheinen (ArbG Mannheim, Urteil v. 16.2.1989, 7 Ca 222/88).
Hitze aussperren, kühlen und den Kreislauf unterstützen
Eine ganze Reihe von Anti-Hitze-Maßnahmen können Arbeitnehmer aus eigener Initiative ergreifen, nämlich die Hitze aus dem Büro aussperren: Früh morgens lüften (lassen) und tagsüber die Jalousien schließen.
Schnelle Abkühlung bietet kaltes Wasser, das man über die Innenseite der Handgelenke laufen lässt. Noch besser: ein kaltes Unterarmbad. Durch den Kältereiz werden die Gefäße wenigstens für kurze Zeit enger gestellt - der Kreislauf wird wieder gestärkt.
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