Rz. 7
Die Übermittlungsbefugnis gegenüber Gerichten ist unabhängig von der Art des Gerichts bzw. dem Gerichtszweig.
Neben den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit (einschließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und der Strafgerichtsbarkeit zählen dazu:
- die Finanzgerichte,
- die Arbeitsgerichte,
- die Verwaltungsgerichte,
- die Ehrengerichte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
- die Sozialgerichte sowie
- die besonderen Spruchkörper der jeweiligen Gerichtsbarkeit (Familien- oder Disziplinargerichte).
Nicht zu den Gerichten gehören Gerichte, die auf einer privatrechtlichen Grundlage basieren (z. B. Schiedsgerichte).
Es muss sich jeweils um deutsche Gerichte handeln. Eine Übermittlung an ausländische Gerichte, z. B. den Europäischen Gerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, scheidet nach § 68 aus.
Die Aufgaben der Gerichte ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz und den jeweiligen Prozessordnungen.
Für Datenübermittlungen an Sozialgerichte besteht regelmäßig auch eine Übermittlungsbefugnis nach § 69 Abs. 1 (vgl. Komm. zu § 69).
Anfragen von Familiengerichten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens oder Vollstreckungsverfahrens wegen eines Unterhaltsanspruchs oder über den Versorgungsausgleich können auch nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beantwortet werden (vgl. Komm. zu § 74).
Beide Vorschriften haben keinen vorgegebenen Datenumfang, sondern die zulässige Übermittlung richtet sich nach der Erforderlichkeit.
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