0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit der Einfügung des SGB X v. 18.1.1980 in das Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 1469) zum 1.1.1981 in Kraft getreten. Umfassend überarbeitet wurde sie durch das Zweite SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229). Die bis zum 30.6.1994 geltende Übermittlungsbefugnis gegenüber allen Behörden im Rahmen der Amtshilfe wurde reduziert auf bestimmte im Gesetz genau bezeichnete Datenempfänger.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (1. MPG-ÄndG) v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 1997) wurde kurzfristig zum 12.8.1998 der Umfang der zulässig zu übermittelnden Daten nach Abs. 1 erweitert um den derzeitigen und zukünftigen Aufenthaltsort eines Betroffenen. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde der im Abs. 1 genannte Betrag von 1.000,00 DM durch 600,00 EUR ersetzt. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekanntgemacht.

§ 68 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die deutschen Datenschutzvorschriften an die EU-Datenschutzrichtlinie angepasst wurden (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31), nicht geändert.

Eine deutliche Erweiterung erfuhr § 68 SGB X durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz v. 9.1.2002 (BGBl. I S. 361). Zum 1.1.2002 wurde Abs. 3 eingefügt, der die Übermittlung einer Reihe von Sozialdaten für zulässig erklärt, soweit dies zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung erforderlich ist.

Zum 1.3.2005 wurde § 68 durch Art. 2 Abs. 12 des Gesetzes zum internationalen Familienrecht v. 26.1.2005 (BGBl. I S. 162) um Abs. 1a erweitert und mit diesem die Befugnis zur Übermittlung des derzeitigen Aufenthaltes eines Betroffenen an den Generalbundesanwalt geschaffen.

Durch das Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamtes für Justiz v. 17.12.2006 (BGBl. I S. 3171) wurde zum 1.1.2007 das Bundesamt für Justiz errichtet, das seitdem die in § 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG) bezeichnete Behörde ist, der nach Abs. 1a Sozialdaten übermittelt werden dürfen.

Zum 1.1.2013 wurde § 68 durch Art. 4 Nr. 15 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2258) in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Die bis dahin zulässige Datenübermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche ist seit 1.1.2013 aus § 68 herausgelöst und zusammen mit der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche in der Vorschrift des § 74a geregelt (vgl. Komm. zu § 74a).

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts v. 11.6.2017 (BGBl. I S. 1607) erhielt § 7 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes einen neuen Abs. 2; der bisherige Abs. 2 wurde zu Abs. 3. In Folge dessen musste in § 68 Abs. 1a der Verweis auf § 7 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes angepasst werden (Art. 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts).

Zum 25.5.2018 wurde § 68 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. L 119/1, redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO. Der in Abs. 3 Satz 2 enthaltene Verweis auf den früheren § 15 BDSG wurde ersetzt durch Übernahme des entsprechenden Regelungsgehalts in die neuen Sätze 2 und 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 68 regelt die Zulässigkeit von Datenübermittlungen durch die in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Stellen gegenüber den abschließend in der Vorschrift genannten Behörden sowie Art und Umfang der Übermittlungsbefugnis.

Seit 25.5.2018 enthält weder Art. 4 Nr. 2 DSGVO noch § 67 eine Definition des Begriffs Übermittlung. Aus § 67d Abs. 1 ist jedoch zu entnehmen, welche Vorgänge der Verarbeitung Übermittlungen i. S. d. SGB X sind. Danach trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit "der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten". Näheres zu den Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO und § 67 kann der Komm. zu § 67 entnommen werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Behörden der Gefahrenabwehr (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 bindet die Befugnis zur Datenübermittlung an die Aufgaben bestimmter öffentlicher Stellen.

Anmerkung: Bis zum 31.12.2012 gehörten auch öffentliche Stellen, sofern diese öffentlich-rechtliche A...

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