(1)[2] 1Zentrale Behörde nach

 

1.

Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111[3] [Bis 31.07.2022: Artikel 53 der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003],

 

2.

Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

 

3.

Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

 

4.

Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

ist das Bundesamt für Justiz. 2Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.

Vom 01.01.2011 bis 25.02.2019:

(1) Zentrale Behörde nach

2.

Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

3.

Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

4.

Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

ist das Bundesamt für Justiz.

 

(2)[4] Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.

Bis 05.02.2019:

(2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.

[1] Geändert durch Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts. Anzuwenden ab 06.02.2019.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts. Anzuwenden ab 06.02.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts. Anzuwenden ab 06.02.2019.

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