§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient

 

1.

[1]der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1);

Bis 31.07.2022:

1.

der Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 (ABl. EU Nummer L 338 S. 1);

 

2.

der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) – im Folgenden: Haager Kinderschutzübereinkommen;

 

3.

der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 207) – im Folgenden: Haager Kindesentführungsübereinkommen;

 

4.

der Ausführung des [Bis 05.02.2019: Luxemburger ] [2]Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) – im Folgenden: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen;

 

5.

[3]der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 3) – im Folgenden: Europäisches Adoptionsübereinkommen.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts. Anzuwenden bis 05.02.2019.
[3] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts. Anzuwenden ab 06.02.2019.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung[1] [Bis 31.07.2022: EG-Verordnung] oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.

[1] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2022.

§§ 3 - 9 Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt [Bis 05.02.2019: Zentrale Behörde; Jugendamt]

[1] Geändert durch Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts. Anzuwenden ab 06.02.2019.

§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde [Bis 05.02.2019: Bestimmung der Zentralen Behörde]

 

(1)[2] 1Zentrale Behörde nach

 

1.

Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111[3] [Bis 31.07.2022: Artikel 53 der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003],

 

2.

Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

 

3.

Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

 

4.

Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

ist das Bundesamt für Justiz. 2Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.

Vom 01.01.2011 bis 25.02.2019:

(1) Zentrale Behörde nach

2.

Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,

3.

Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,

4.

Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

ist das Bundesamt für Justiz.

 

(2)[4] Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.

Bis 05.02.2019:

(2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.

[1] Geändert durch Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts. Anzuwenden ab 06.02.2019.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts. Anzuwenden ab 06.02.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und Bürgern sowie zur Neurege...

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