§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient
Bis 31.07.2022:
1. |
der Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 (ABl. EU Nummer L 338 S. 1); |
5. |
[3]der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 3) – im Folgenden: Europäisches Adoptionsübereinkommen. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung[1] [Bis 31.07.2022: EG-Verordnung] oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
§§ 3 - 9 Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt [Bis 05.02.2019: Zentrale Behörde; Jugendamt]
§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde [Bis 05.02.2019: Bestimmung der Zentralen Behörde]
(1)[2] 1Zentrale Behörde nach
1. |
Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111[3] [Bis 31.07.2022: Artikel 53 der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003], |
2. |
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens, |
3. |
Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens, |
4. |
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens |
ist das Bundesamt für Justiz. 2Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.
Vom 01.01.2011 bis 25.02.2019:
(1) Zentrale Behörde nach
2. |
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens, |
3. |
Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens, |
4. |
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens |
ist das Bundesamt für Justiz.
(2)[4] Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.
Bis 05.02.2019:
(2) Das Verfahren der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren.
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