§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient
5. |
[3]der Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 3) – im Folgenden: Europäisches Adoptionsübereinkommen. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung[1] oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
§§ 3 - 9 Abschnitt 2 Zentrale und nationale Behörde; Jugendamt [Bis 05.02.2019: Zentrale Behörde; Jugendamt]
§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde [Bis 05.02.2019: Bestimmung der Zentralen Behörde]
(1)[2] 1Zentrale Behörde nach
1. |
Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111[3], |
2. |
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens, |
3. |
Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens, |
4. |
Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens |
ist das Bundesamt für Justiz. 2Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.
(2)[4] Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.
§ 4 Übersetzungen bei eingehenden Ersuchen
(1) 1Die Zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem anderen Staat nach der Verordnung (EU) 2019/1111[1] oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange Anträge[2] oder beizufügende Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sind. 2Satz 1 gilt auch für Mitteilungen nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen. 3Für Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2019/1111 gilt Satz 1, solange die Mitteilungen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.[3]
(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 54 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach Artikel 24 Abs. 1 des Haager Kinde...
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