Einheitliches versicherungswidriges Verhalten darf nicht mehrfach sanktioniert werden
Der Mann aus Radeburg in Sachsen arbeitete den Angaben zufolge zuletzt als Küchenhilfe. Die Bundesagentur für Arbeit sandte ihm am 29.11.2011 zwei Vermittlungsvorschläge im gleichen Beruf («Beikoch») in Hotels im Schwarzwald und in Bayern. Einen Tag später folgte ein weiteres Stellenangebot in einem Klinikum in Sachsen per Post.
BA verhängt Sperrzeit für jede unterlassene Bewerbung
Am 16.1.2012 teilte der Mann mit, er habe sich auf keine der drei Stellen beworben. Er erhielt darauf drei Bescheide über Sperrzeiten, in denen er kein Geld von der Bundesagentur erhält, und zwar über drei, über sechs und über zwölf Wochen.
BSG: Keine mehrfach Sanktionierung aufgrund kurzer Zeit
Das Bundessozialgericht befand, wenn einem Arbeitslosen in derart kurzer Zeit mehrere Beschäftigungsangebote gemacht werden und sie ihm dadurch gleichzeitig vorliegen, sei «von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen». Infolgedessen liege auch ein «einheitliches versicherungswidriges Verhalten» vor, das nicht mehrfach sanktioniert werden dürfe.
Hinweis: BSG, Urteil v. 3.5.2018, B 11 AL 2/17 R
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