Sanktionen 2025 um 25 Prozent gestiegen
Die Jobcenter haben im Jahr 2025 rund 461.400 Leistungsminderungen ausgesprochen, was einem Anstieg von 25 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Im vergangenen Jahr wurden die Leistungsminderungen gesetzlich oder regulatorisch nicht verändert. Dadurch konnten die Regeln, die zuvor mehrmals verändert wurden, kontinuierlich wirken. Insgesamt gab es zirka 224.100 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die von mindestens einer neu verhängten Leistungsminderung betroffen waren.
Trotz des Anstiegs kommt weiterhin nur ein sehr kleiner Kreis von Kundinnen und Kunden mit Minderungen in Berührung. Im Jahr 2025 waren im Schnitt nur 0,9 (Vorjahr 0,7) Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigen von mindestens einer Leistungsminderung betroffen.
Meldeversäumnisse sind häufigster Grund für Leistungsminderungen
85,5 Prozent der Leistungsminderungen verhängten die Jobcenter aufgrund von Meldeversäumnissen, da Kundinnen und Kunden ohne wichtigen Grund nicht zu einem vereinbarten Termin erschienen sind. Im vergangenen Jahr entfielen zirka 394.600 Minderungen auf entsprechende Meldeversäumnisse.
Aufgrund einer verweigerten Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung oder Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme sprachen die Jobcenter 31.000 Minderungen aus. Dabei lässt sich statistisch nicht auswerten, ob eine Person einmalig oder mehrmals ihre Mitwirkungspflicht beim Integrationsprozess verletzt hat.
Wenn eigenes Einkommen bzw. Vermögen bewusst vermindert bzw. fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten an den Tag gelegt wird, kann ebenfalls eine Leistungsminderung verhängt werden. Liegt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I vor bzw. sind die Voraussetzungen hierfür gegeben, kann die Regelleistung auch gemindert werden. In der Summe entfielen auf die genannten Punkte knapp 15.700 Leistungsminderungen im Jahr 2025.
Die Höhe der durchschnittlichen Minderung lag 2025 bei 8,3 Prozent der Leistung bzw. 66 Euro.
Die Jobcenter sehen von einer Leistungsminderung ab, wenn Betroffene einen wichtigen Grund für das Versäumnis vorweisen. Hierzu zählen z.B. Erkrankungen oder höhere Gewalt. Bei besonderen Härtefällen kann ebenfalls auf die Verhängung einer Leistungsminderung verzichtet werden.
Regelsatz kann auf 0 Euro reduziert werden
Die Höhe der Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen ist gestaffelt und bezieht sich immer auf den Regelbedarf. Bei einer einmaligen Minderung wurden die Leistungen für einen Monat um zehn Prozent gekürzt, bei weiteren Pflichtverletzungen zwei Monate lang um 20 Prozent bzw. drei Monate lang um 30 Prozent. Die Minderungen werden aufgehoben, wenn Kundinnen und Kunden ihre Mitwirkungspflichten wieder erfüllen oder sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, dies zu tun.
Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf für einen Monat um zehn Prozent gemindert, sofern kein wichtiger Grund vorgelegt werden kann.
Hat das Jobcenter bereits eine Leistungsminderung ausgesprochen und nimmt die Kundin bzw. der Kunde eine zumutbare Arbeit willentlich nicht auf, ist auch eine vollständige Minderung der Regelleistung möglich.
Die aktuellen Regelungen sind noch bis Ende Juni 2026 gültig, am 1. Juli treten mit der Reform des Bürgergelds hin zum Grundsicherungsgeld neue Regelungen in Kraft.
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