Anstieg der Grundsicherungsempfänger im Alter
Rund 1,28 Millionen Personen haben im Dezember 2025 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das rund 23 000 oder 1,8 % Personen mehr als im Dezember 2024. Leistungsberechtigt sind Erwachsene, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.
Vor dem Jahr 1947 geborene Personen erreichten die Altersgrenze mit 65 Jahren. Für 1947 und später Geborene wird die Altersgrenze seit 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Im Dezember 2025 lag die Altersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten.
Rund 764.000 Personen hatten im Dezember 2025 die Altersgrenze nach dem SGB XII erreicht oder überschritten und erhielten Grundsicherung im Alter. Von Ende 2024 bis Ende 2025 stieg ihre Zahl um 3,4 % und erreichte damit einen neuen Höchststand.
Demgegenüber sank die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,5 % auf rund 520.000 Personen und damit auf den niedrigsten Stand seit Dezember 2018. Diese Personen ab 18 Jahren bis unter die Altersgrenze erhielten die Leistung aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Das bedeutet, sie konnten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung für einen nicht absehbaren Zeitraum täglich keine drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Ihren bisherigen Höchststand hatte die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung im März 2020 mit 539.000 Personen erreicht.
Erneuter Anstieg bei leistungsberechtigten Geflüchteten aus der Ukraine
Die Zahl leistungsberechtigter Geflüchteter aus der Ukraine stieg von rund 99.000 im Dezember 2024 auf insgesamt 109.000 im Dezember 2025 und damit um 9,9 %. Dieser Anstieg hatte somit erneut maßgeblichen Anteil an der Gesamtentwicklung, fiel aber erneut geringer aus als in den Vorjahren (zuletzt +14,6 % im Dezember 2024 gegenüber Dezember 2023). Seit dem 1. Juni 2022 haben Geflüchtete aus der Ukraine unter den üblichen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII anstatt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
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