Sozialgericht : Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer kann auch nach einem befristeten Arbeitsverhältnis zum Bezug von Arbeitslosengeld I berechtigt sein.

Das Sozialgericht Speyer hat mit einem Urteil entschieden, dass auch im Anschluss an eine befristete Beschäftigung der Bezug von Arbeitslosengeld I möglich ist. 

Der Fall

In dem Urteilsfall hatte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger - einem Maurer - den Bezug von Arbeitslosengeld I verweigert. Der Kläger war 50 km von seinem Wohnort entfernt für seinen Arbeitgeber tätig. Der Maurer kündigte diese Stelle um anschließend in einem Betrieb nahe seines Wohnortes zu arbeiten. Dieses Arbeitsverhältnis war allerdings auf 2 Monate befristet. Nach dieser Beschäftigung meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte entsprechend Arbeitslosengeld. 

Bundesagentur für Arbeit verhängte Sperrfrist 


Die Bundesagentur für Arbeit vertrat jedoch die Auffassung, dass hier eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten sei. Schließlich habe der Maurer das unbefristete Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Die Arbeitslosigkeit im Anschluss an die befristete Anstellung habe der Kläger deshalb bewusst herbeigeführt. Deshalb erhielt der Maurer kein Arbeitslosengeld I. 

Lohnzahlung unpünktlich und unter Tarif

Das Sozialgericht Speyer folgte dieser Auffassung nicht: Die unbefristete Stelle hat der Kläger aufgegeben, um in der Nähe seines Wohnortes zu arbeiten. Dadurch konnte er natürlich auch hohe Fahrtkosten vermeiden. Hinzukommt bei diesem Fall, dass der frühere Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich gezahlt hat und zudem dieser Lohn unter dem Tarif lag. Der Lohn der neuen Arbeitsstelle war erheblich höher. Deshalb habe der Kläger ein berechtigtes Interesse gehabt, an diesem Arbeitsverhältnis nicht weiter festzuhalten. 

Unbefristetes Arbeitsverhältnis war nicht attraktiver 

Die Sperrfrist ist nach Ansicht des Sozialgerichts hier nicht anzuwenden. Sie ist nur anzuwenden, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. In diesem Fall sei jedoch das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht attraktiver gewesen, als das befristete. 

Verweigerung Arbeitslosengeld I zu Unrecht

Das Arbeitslosengeld I wurde nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer hier zu Unrecht verweigert. Gegen das Urteil können jedoch nicht Rechtsmittel eingelegt werden.

SG Speyer,Urteil v. 17.2.2016, S 1 AL 63/15.

Pressemeldung Sozialgericht Speyer
Schlagworte zum Thema:  Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld I, Befristung