Wie sich sonstige Bezüge auf das Elterngeld auswirkt

Nimmt der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vor, sondern versteuert das Arbeitsentgelt während des Elterngeldbezuges pauschal, führen anlassbezogene und einmalige Zahlungen nicht zur Reduzierung des Elterngeldes. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 8.3.2018.

Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes am 7.1.2014 als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr Arbeitgeber sie in einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs-und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal.

Zahlungen wurden auf das Elterngeld angerechnet

Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Das führte zu der oben genannten Reduzierung des Elterngeldes. Gegen die Einkommensanrechnung richtete sich die Klage der Angestellten des Steuerbüros. Die Vorinstanzen gaben dieser statt.

BSG: Sonstige Bezüge bleiben bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt

Das Bundessozialgericht hat die dagegen gerichtete Revision des Freistaats zurückgewiesen. Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens bleiben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Dabei bleibt es auch, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Minijob für eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierfür gibt es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht. Insofern durften die einmalige Heiratsbeihilfe sowie das Urlaubs-und Weihnachtsgeld nicht auf das Kindergeld der Angestellten angerechnet werden.

Hinweis: BSG, Urteil v. 8.3.2018, B 10 EG 8/16 R

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