Elterngeld: Sind Provisionen zu berücksichtigen?

Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, den Verdienstausfall junger Eltern zumindest teilweise zu ersetzen. Das Bundessozialgericht beschäftigte sich mit der Frage, ob dabei auch Provisionen zu berücksichtigen sind.

Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 14.12.2017 in mehreren Verfahren entschieden (B 10 EG 7/17 R unter anderem).

Quartalsprovisionen als sonstiger Bezug ausgewiesen

Das Verfahren B 10 EG 7/17 R betraf einen Kläger, der im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20.1.2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien ("Quartalsprovisionen") erzielt hatte. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus.

BSG kippt Entscheidung der Vorinstanzen

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.

Provisionen als sonstiger Bezug sind vom Elterngeld ausgenommen

Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 1.1.2015 geltende Neuregelung des § 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert.

BSG
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