Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) musste zur Auskunftspflicht Dritter über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem Grundsicherungsträger entscheiden. Die ehemalige Ehefrau des Klägers bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Der wiederverheiratete Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er 26 Jahre verheiratet war bis Dezember 2009 Unterhalt in Höhe von monatlich 391 EUR. Anschließend stellte er die Zahlungen ein, es existierte kein Unterhaltstitel.
Jobcenter verlangt Auskunft vom Ex-Ehemann
Das Jobcenter stellte ein Auskunftsverlangen an ihn, gegen das er sich wandte. Es bestehe kein Unterhaltsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr gegen ihn. Ein möglicher Unterhaltsanspruch sei verjährt. Das Sozialgericht hatte das Auskunftsverlangen des Jobcenters im Wesentlichen bestätigt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Abwägung der Interessen von Leistungsträger und Auskunftspflichtigem
Das Sächsische LSG entschied (Urteil v. 28.2.2013, L 7 AS 745/11), dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein muss. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen.
Keine Auskunftspflicht, wenn …
Keine Auskunftspflicht besteht, wenn die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil dieser aus anderen (z. B. rechtlichen Gründen) nicht besteht.
Ein Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen kein Unterhaltsanspruch gegeben ist.
Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Jobcenter, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.
Im Zweifel besteht Auskunftserteilungspflicht
Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass ein Auskunftsverlangens auch dann rechtmäßig ist, wenn nicht alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Wenn die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich zweifelsfrei ausscheidet, bleibt die Auskunftspflicht bestehen.
Welche Ermittlungen die Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.
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