Rechtsprechung

Keine Eingliederungshilfe für Japanreise mit hohen Mehrkosten


Keine Eingliederungshilfe für Japanreise mit hohen Mehrkosten

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass behinderungsbedingte Mehrkosten für eine dreiwöchige Japanreise in Höhe von 50.000 Euro nicht angemessen sind. Maßstab sind die Ausgaben eines Durchschnittsbürgers. Der Antragsteller, ein Rollstuhlfahrer, hatte die Kostenübernahme beantragt.

Menschen mit Behinderung können behinderungsbedingte Mehrkosten für eine Urlaubsreise als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Eingliederungshilfe) erhalten, jedoch nur, wenn die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ angemessen ist. Bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000,00 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten in Höhe von rund 50.000,00 Euro ist das nicht der Fall. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden.

Lebenssituation des Antragstellers

Der Antragsteller sitzt im Rollstuhl und ist 24 Stunden pro Tag auf die Betreuung durch Assistenzkräfte angewiesen. Hierfür erhält er monatlich Teilhabeleistungen in Höhe von 25.000,00 Euro. Er wird in seiner eigenen Wohnung versorgt und ist Student in einem Masterstudiengang. Als Werkstudent verdient er bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen umgerechnet knapp 1.400,00 Euro. Aufstockend erhält er Grundsicherungsleistungen. 

Antrag auf Kostenübernahme für die Japanreise

Zur Finanzierung einer geplanten dreiwöchigen Japanreise zum Ende des Studiums beantragte er die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe in Höhe von rund 50.000,00 Euro bei dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Landkreis. Hiervon sollten u.a. die Mehrkosten des aufgrund seiner Behinderung notwenigen Fluges in der Business Class sowie die Lohn- und Reisekosten für die drei während der Reise benötigten Assistenten bezahlt werden. Der zuständige Landkreis lehnte die Leistungsbewilligung ab.

Entscheidung der Gerichte

Bereits das Sozialgericht Konstanz hatte das in einem Eilverfahren geltend gemachte Begehren abgelehnt. Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat diese Entscheidung in zweiter Instanz bestätigt. Er hat – orientiert an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – zwar festgestellt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten übernommen werden können, die für eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung, beispielsweise eine Urlaubsreise, erforderlich sind. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen den Kosten der Freizeitaktivität für den behinderten Menschen und denjenigen eines nichtbehinderten Menschen bei derselben Aktivität. Eine Übernahme kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Ausgaben gemessen an vergleichbaren Bedürfnissen eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen angemessen sind. Die nicht behinderungsbedingten Kosten für die vom Antragsteller geplante Fernreise waren mit rund 4.000,00 Euro mehr als doppelt so hoch als das, was im Jahr 2024 von einem „Durchschnittsbürger“ für den Haupturlaub ausgegeben wurde. Sie konnten damit nicht als angemessen gewertet werden. Damit kam es nicht mehr auf die Frage an, ob die begehrten behinderungsbedingten Mehrkosten von 50.000,00 Euro angemessen oder nicht doch deutlich zu hoch waren. Der Senat konnte zudem keine Üblichkeit für solche Fernreisen am Ende eines Studiums erkennen. Auch wenn der Wunsch des Antragstellers nach einer besonderen Reise zum Abschluss des Studiums nachvollziehbar ist, steht Studierenden nämlich in der Regel ein deutlich niedrigeres monatliches Einkommen als dem Durchschnittsverdiener zur Verfügung. 
 

LSG Baden-Württemberg

Schlagworte zum Thema:  Eingliederungshilfe , Rechtsprechung