Eingliederungshilfe umfasst kein Recht auf behindertengerechtes Kfz im Eilverfahren
Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilnahme behinderter Menschen ermöglichen. Worauf genau Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist oft umstritten. So auch in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des 2. Senats des LSG. Der Antragsteller ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und leidet nach einer Coronainfektion mit schwerem Verlauf inklusive intensivmedizinsicher Behandlung und invasiver Beatmung insbesondere an Lähmungserscheinungen in beiden Armen.
Antrag auf Fahrzeugfinanzierung und Ablehnung durch den Landkreis
Bei dem Antragsgegner – einem südbadischen Landkreis als zuständigem Eingliederungshilfeträger – beantragte er Leistungen für Anschaffung und behindertengerechten Umbau eines Neuwagens. Aufgrund seiner Behinderungen sei die selbständige Durchführung alltäglicher Aufgaben unmöglich. Er benötige ein Kfz insbesondere für Einkäufe und Freizeitgestaltung. Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab. Dem Antragsteller sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Soweit sie objektiv unzumutbar sei, bot der Antragsgegner ihm Leistungen zur Beförderung (bspw. Nutzung eines Fahrdienstes) an.
Erfolgloser Eilantrag in zwei Instanzen
Hiergegen hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und zusätzlich einen Eilantrag gestellt. Mit diesem blieb er jedoch in erster Instanz und nun auch in zweiter Instanz vor dem LSG erfolglos.
Entscheidung des LSG: Zumutbare Alternativen statt eigenem Fahrzeug
Der Senat verkenne nicht, so die Stuttgarter Richter, dass die Versorgung mit einem behindertengerecht umgebauten Kfz für den Antragsteller eine Erweiterung seiner Mobilität und einen Zugewinn an Selbstständigkeit darstellen würde, dennoch halte er ein Abwarten bis zum Abschluss der Hauptsache – dem Klageverfahren – für zumutbar. Dies gelte insbesondere, da gegebenenfalls noch Ermittlungen erforderlich seien. Hierbei sei auch zu beachten, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht die Erfüllung des persönlichen Mobilitätsmaßstabs des Antragstellers, sondern die Ermöglichung eines objektiv ausreichenden, durchschnittlichen Ausmaßes an Mobilität sei. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit den ÖPNV zusammen mit seiner Ehefrau zuverlässig genutzt, so dass die Nutzung – zumindest in Begleitung seiner Ehefrau – nicht unzumutbar erscheine. Für schwere Einkäufe bestünde auch die Möglichkeit, vorübergehend auf Lieferdienste auszuweichen, sowie zumindest einen monatlichen Großeinkauf mit dem Taxi zu erledigen. Nicht zuletzt gebe es die Möglichkeit von Einkaufshilfen im Rahmen der Pflegeversicherung. Soweit der Antragsteller weiter ausführe, die Nutzung eines Taxis sei ihm für die soziale Teilhabe nicht möglich, erschließe sich nicht, weshalb die eingeschränkte Nutzbarkeit der Hände zwar die Nutzung eines Taxis verhindern, gleichzeitig aber für das selbständige Fahren eines eigenen Kfz irrelevant sein solle. Nicht zuletzt habe der Antragsteller selbst erklärt, dass er für Besuche beim Arzt Taxigutscheine der Krankenkasse nutze. Warum die Nutzung des Taxis für andere Fahrten nicht möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsgegner bereits mehrfach angeboten hat, eingliederungshilferelevante Bedarfe im Bereich Mobilität gegebenenfalls durch Leistungen zur Beförderung abzudecken, soweit die Nutzung des ÖPNV objektiv unzumutbar wäre.
Hinweis: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 3.2.2026, L 2 SO 56/26 ER-B
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