Kein höheres Arbeitslosengeld II durch Schulgeld für Privatschulen
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden pauschaliert erbracht. Sie dienen der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden. Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld ist für die Höhe des Anspruchs ohne Belang. Es löst keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre. Entscheiden sich Schülerinnen und Schüler für eine schulgeldpflichtige Privatschule, müssen sie die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.
Keine Berücksichtigung von Schulgeld bei ergänzenden Leistungen nach SGB II
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte. Dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz zu deckenden
ausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berücksichtigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stehen dem nicht entgegen.
Prüfung auf unentgeltliche Ausbildungsalternativen nicht erforderlich
Da Schulgeld nicht vom Einkommen abzusetzen ist, ist auch nicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht oder diese im konkreten Einzelfall zumutbar wäre .
Hinweis: BSG, Urteil v. 12.3.2026, B 4 AS 8/25 R
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