Kein Bürgergeld für Studierende
Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich für Mathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen.
Rückforderung durch das Amt
Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro Grundsicherungsleistungen zurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.
Einspruch gegen die Rückforderung
Hiergegen wandte sich der Mann, da er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber nicht eine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert. Er sei auch in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.
Entscheidung des LSG
Das LSG ist der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, wonach der grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudium greift, für das kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht. Für den Leistungsausschluss reiche in aller Regel, dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei. Dies müsse mitgeteilt werden – auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde und keine Lehrveranstaltungen besucht würden.
Keine Rückzahlungspflicht im Einzelfall
Trotzdem muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen: Im vorliegenden Einzelfall konnte ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden, da die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen habe.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 27.1.2026, L 11 AS 56/24
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
216
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
1551
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
65
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
57
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
35
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
31
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
30
-
Hartz IV-Bezug trotz Lebensversicherungsguthaben
29
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
28
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
28
-
Sozialhilfeausgaben in Deutschland erneut gestiegen
25.08.2026
-
BAföG: Kabinett bringt höhere Bedarfssätze 2027 auf den Weg
13.08.2026
-
Kabinett beschließt Gesetz zur Modernisierung der Arbeitsförderung
20.07.2026
-
Einnahmen aus Solaranlagen mindern Bürgergeld
09.07.2026
-
Aus Bürgergeld wird Grundsicherung - was sich ändert
01.07.2026
-
Eingliederungshilfe umfasst kein Recht auf behindertengerechtes Kfz im Eilverfahren
21.05.2026
-
Keine Eingliederungshilfe für Kinder von Diplomaten
20.05.2026
-
Anstieg der Grundsicherungsempfänger im Alter
15.04.2026
-
Sanktionen 2025 um 25 Prozent gestiegen
14.04.2026
-
Kein Rückforderungsrecht bei fehlendem Nachweis grober Fahrlässigkeit
09.04.2026