Wann das Jobcenter fiktive Unterhaltszahlungen anrechnen darf
In dem verhandelten Fall erhielt eine alleinerziehende Mutter Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das Jobcenter wies sie darauf hin, dass der Vater gegenüber seinem Sohn zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei. Die Unterhaltszahlungen würden den Anspruch ihres Sohns auf Leistungen mindern.
Mutter will Namen des Vaters nicht preisgeben und fordert Leistungen in voller Höhe
Die Frau wollte den Namen des Vaters nicht preisgeben. Sie forderte stattdessen vom Jobcenter, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in ungekürzter Höhe für den Sohn zu erbringen. Es handele sich um eine private Samenspende. Sie habe dem Vater des Kindes zugesagt, dass er keinen Unterhalt zahlen müsse und sie seinen Namen nicht nennen werde.
Jobcenter kürzt Leistungen
Daraufhin erhielt die Frau nur noch einen Teil der Leistungen. Das Jobcenter legte bei der Kürzung einen Unterhaltsanspruch des Kindes von 660 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde.
Sozialgericht: Fiktive Unterhaltszahlungen sind anzurechnen
Grundsätzlich gab das Gericht dem Jobcenter Recht. Die fiktiven Unterhaltszahlungen seien auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft - hier Mutter und Sohn - anzurechnen, solange die Frau den Vater des Kindes nicht nenne.
Zwar habe sie das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht zu offenbaren. Gehe es aber um steuerfinanzierte Leistungen, müsse man bei der Entscheidung auch die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigen. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass die Allgemeinheit durch steuerfinanzierte Leistungen auf die individuelle Absprache zwischen ihr und dem Vater Rücksicht nimmt.
Düsseldorfer Tabelle: Jobcenter darf nicht von höchster Stufe ausgehen
Allerdings könne das Jobcenter bei der Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruchs nicht von der höchsten Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle ausgehen. Diese lege ein Nettoeinkommen von 5.101 - 5.500 Euro monatlich zugrunde. Das sei «fernab jeglicher Lebenserfahrung und äußerst unwahrscheinlich». Es habe vielmehr vom durchschnittlichen Nettoarbeitslohn eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auszugehen.
Hinweis: Sozialgericht Gießen, Urteil v. 4.12.2020, S 29 AS 700/19S
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