Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Anrechnung fiktiver Unterhaltsleistungen. Verweigerung der Nennung des Namens des Kindsvaters nach Samenspende. Verletzung von Mitwirkungspflichten. Leistungsentziehung. Ermessensentscheidung. Leistungsfähigkeit des unbekannten Unterhaltspflichtigen. Höhe des fiktiven Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Begrenzung auf Stufe des durchschnittlichen Nettoeinkommens eines Arbeitnehmers

 

Orientierungssatz

1. Solange eine Leistungsberechtigte ihren Mitwirkungspflichten durch Nennung des ihr bekannten Namens des Kindsvaters nicht nachkommt, sind fiktive Unterhaltszahlungen an das minderjährige Kind gemäß § 11 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen.

2. Im Rahmen der wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB 1 zu treffenden Ermessensentscheidung über die Leistungsentziehung kann im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des unbekannten Kindsvaters jedoch kein fiktiver Mindestunterhalt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu Grunde gelegt und angerechnet werden, sondern es ist allenfalls die für das durchschnittliche Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers im entsprechenden Jahr geltende Stufe anzuwenden.

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 22.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2019 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 01.08.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat der Klägerin 35 % ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Am 21.01.2019 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für sich und ihren am 2007 geborenen Sohn die Weiterbewilligung von Leistungen ab dem 01.03.2019. Mit Bescheid vom 25.01.2019 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.03.2019 bis 30.06.2019 Leistungen i.H.v. 663,18 € monatlich, darunter 431,05 € für die Klägerin und 232,13 € für Ihren Sohn. Für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 31.08.2019 wurden Leistungen i.H.v. 653,18 € monatlich bewilligt (428,05 € Klägerin, 225,13 € Sohn).

Die Klägerin ist alleinerziehend. Bei der Berechnung der Leistungen wurde kein Unterhalt für den Sohn angerechnet. Die Klägerin teilte bei einer Vorsprache am 09.05.2019 dem Beklagten mit, dass sie den Vater ihres Sohnes zwar kenne, den Namen jedoch nicht nennen werde. Es handele sich um eine Samenspende. Sie habe damals mit einer Freundin zusammengewohnt und sich den Spender selbst über das Internet gesucht. Es sei weder eine Klinik noch ein Arzt beteiligt gewesen. Sie kenne den Vater aber persönlich, man laufe sich jetzt ab und zu über den Weg. Mit dem Vater sei vereinbart, dass Sie den Namen nicht weitergebe. Es sei überdies vereinbart, dass er keinerlei Unterhalt zahlen müsse. Sie würde auch tatsächlich keinen Unterhalt beziehen.

Mit Schreiben vom 09.05.2019 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Personalien des Kindesvaters mitzuteilen und sich mit dem Jugendamt wegen der Anerkennung der Vaterschaft in Verbindung zu setzen.

Nachdem die Klägerin sich nicht beim Jugendamt gemeldet hatte, wurde sie von dem Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2019 an ihre Mitwirkungspflichten erinnert. Auch wurde sie darauf hingewiesen, dass der Kindesvater ihrem Sohn gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist und die Unterhaltszahlungen den Anspruch ihres Sohnes auf Leistungen mindern. Auch wurde sie darauf hingewiesen, dass Leistungen ab August 2019 teilweise versagt werden, wenn sie den Kindesvater nicht benennt und auch nicht bei dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren mitwirkt. Ergänzend wurde ihr mit Schreiben vom 08.07.2019 mitgeteilt, dass der Unterhalt für Ihren Sohn bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit des Kindesvaters nach der Düsseldorfer Tabelle aktuell 660,00 € monatlich betrage und der aktuelle Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft nur 642,15 €.

Mit Bescheid vom 22.07.2019 wurden die Leistungen ab August 2019 teilweise in Höhe von max. 660,00 € monatlich versagt.

Gegen den Versagungsbescheid erhob die Klägerin am 05.08.2019 Widerspruch. Die Klägerin trug vor, ein überragend schützenswertes Interesse an der Verweigerung der Vaterschaftsauskunft zu haben und dass der in Ansatz gebrachte monatliche Unterhaltsbetrag von 660,00 € nicht nachvollziehbar sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin erhob am 07.11.2019 Klage vor dem Sozialgericht Gießen. Sie sei zur Verweigerung der Vaterschaftsauskunft berechtigt gewesen. Es habe sich um eine anonyme Spende gehandelt und die Klägerin habe sich verpflichten müssen, dass sie den Namen des Spenders nicht nennen werde. Anfangs sei dieser der Klägerin noch nicht bekannt gewesen, sie habe den Namen nur d...

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