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16.03.2018
Grundsicherung
Ein Leistungsempfänger, der für mehrere Monate ins Ausland geht, um seine kranken Eltern zu pflegen, hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Die Leistung kann laut Sozialgericht nur für 4 Wochen nach Ausreise sowie ununterbrochenem Auslandsaufenthalt weitergezahlt werden.mehr