Sozialhilfeausgaben in Deutschland erneut gestiegen
Der Großteil der Ausgaben für Sozialhilfeleistungen ging mit 54,9 % wie in den Vorjahren auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zurück: Auf diese Leistungen, die vollständig aus Erstattungsmitteln des Bundes an die Länder finanziert werden, entfielen im Jahr 2025 nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 11,8 Milliarden Euro. Gegenüber dem Vorjahr stiegen die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zwar um 2,9 %, ihr Anteil an den Gesamtausgaben der Sozialhilfe ging jedoch im dritten Jahr in Folge zurück (2022: 59,0 %).
Niedriger fiel der Anstieg gegenüber dem Vorjahr zuletzt im Jahr 2016 aus (+2,5 % gegenüber 2015). Zum 1. Januar 2025 blieben die Regelsätze der Sozialhilfe für den monatlichen Lebensunterhalt erstmals seit Inkrafttreten des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2011 unverändert. In den Vorjahren 2023 und 2024 hatte es im Rahmen der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe jeweils starke Erhöhungen der Regelsätze gegeben. Entsprechend stiegen die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in diesen beiden Jahren stark an.
Anteil der Ausgaben für Hilfe zur Pflege zum dritten Mal gestiegen
Die Nettoausgaben für Hilfe zur Pflege stiegen um 13,3 % auf 6 Milliarden Euro. Damit stieg der Anteil der Ausgaben für die Hilfe zur Pflege an den Gesamtausgaben der Sozialhilfe im dritten Jahr in Folge an und beträgt im Jahr 2025 somit 27,8 %. Im Jahr 2022 hatte der Anteil noch 23,6 % betragen.
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wurden 1,7 Milliarden Euro ausgegeben, das waren 4,4 % mehr als im Vorjahr. Der Anteil an den Gesamtausgaben der Sozialhilfe ging auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zum dritten Mal in Folge zurück, auf 8,0 % im Jahr 2025 (2022: 8,5 %). In die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen flossen zusammen 2 Milliarden Euro und damit 6,7 % mehr als im Jahr 2024.
Methodische Hinweise:
Die Angaben beziehen sich auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nicht enthalten sind insbesondere die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; Bürgergeld) sowie die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Diese Leistungen zählen seit deren Überführung vom Sechsten Kapitel SGB XII ins SGB IX zum 1. Januar 2020 nicht mehr zur Sozialhilfe.
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