Toilettengeld als aufstockende Leistung der Grundsicherung?
Der Kläger ist Rentner und bezieht aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er machte bei der beklagten Stadt Essen geltend, er müsse dreimal täglich außer Haus eine Toilette aufsuchen. Kostenlose öffentliche Toiletten habe die Beklagte schon vor langer Zeit abgeschafft. Im Durchschnitt koste jeder Toilettenbesuch 2 Euro. Auf 30 Tage gerechnet errechne sich ein zusätzlicher Bedarf von 180 Euro pro Monat. Das Sozialgericht Duisburg wies die Klage ab.
LSG: Kein Anspruch auf Toilettengeld
Das LSG hat die Berufung des Klägers nun zurückgewiesen. Für den geltend gemachten Anspruch fehle eine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Annahme eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nach § 30 Abs. 5 SGB XII lägen nicht vor. Die Regelung sei nach dem gesetzgeberischen Willen abschließend. Mangels Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung aus.
Keine abweichende Regelsatzfestsetzung
Der Fall des Klägers biete auch keinen Raum für eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Denn der durch die Regelbedarfe abgedeckte Bedarf liege nicht auf Dauer unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe. Der Kläger sei nach seiner eigenen Schilderung altersentsprechend gesund und weise daher keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf.
Sozialgerichtliches Verfahren nicht zur Durchsetzung lokalpolitischer Forderungen
Der geltend gemachte Aufwand liege jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung und sei daher eine Frage der Freizeitgestaltung. Im Regelsatz seien für die Bereiche Freizeit/Kultur, Gastronomie/Beherbergung sowie andere Waren/Dienstleistungen Anteile enthalten. Wie der Kläger das Geld einsetze, liege in seiner Eigenverantwortung. Bei Personen, die zum Lebensunterhalt im Alter Grundsicherungsleistungen benötigten, müsse nicht jeder Freizeitgestaltungswunsch bezahlt werden. Es spiele für die Entscheidung schließlich keine Rolle wie die Situation vor Ort sei. Das sozialgerichtliche Verfahren sei insbesondere kein Vehikel zur Durchsetzung lokalpolitischer Forderungen.
Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein -Westfalen, Urteil v. 31.1.2022, L 20 SO 174/21
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
290
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
1771
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
88
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
56
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
46
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
41
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
37
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
32
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
28
-
Bundesrat billigt Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung
27
-
Eingliederungshilfe umfasst kein Recht auf behindertengerechtes Kfz im Eilverfahren
21.05.2026
-
Keine Eingliederungshilfe für Kinder von Diplomaten
20.05.2026
-
Anstieg der Grundsicherungsempfänger im Alter
15.04.2026
-
Sanktionen 2025 um 25 Prozent gestiegen
14.04.2026
-
Kein Rückforderungsrecht bei fehlendem Nachweis grober Fahrlässigkeit
09.04.2026
-
Bundesrat billigt Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung
30.03.2026
-
Keine Eingliederungshilfe für Japanreise mit hohen Mehrkosten
25.03.2026
-
Fahrplan für Sozialstaatsreformen bis Sommer angekündigt
19.03.2026
-
Kein höheres Arbeitslosengeld II durch Schulgeld für Privatschulen
18.03.2026
-
Bundesrat fordert umfassende BAföG-Reform
10.03.2026