Toilettengeld als aufstockende Leistung der Grundsicherung?
Der Kläger ist Rentner und bezieht aufstockende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er machte bei der beklagten Stadt Essen geltend, er müsse dreimal täglich außer Haus eine Toilette aufsuchen. Kostenlose öffentliche Toiletten habe die Beklagte schon vor langer Zeit abgeschafft. Im Durchschnitt koste jeder Toilettenbesuch 2 Euro. Auf 30 Tage gerechnet errechne sich ein zusätzlicher Bedarf von 180 Euro pro Monat. Das Sozialgericht Duisburg wies die Klage ab.
LSG: Kein Anspruch auf Toilettengeld
Das LSG hat die Berufung des Klägers nun zurückgewiesen. Für den geltend gemachten Anspruch fehle eine Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Annahme eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs aus medizinischen Gründen nach § 30 Abs. 5 SGB XII lägen nicht vor. Die Regelung sei nach dem gesetzgeberischen Willen abschließend. Mangels Regelungslücke scheide eine analoge Anwendung aus.
Keine abweichende Regelsatzfestsetzung
Der Fall des Klägers biete auch keinen Raum für eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Denn der durch die Regelbedarfe abgedeckte Bedarf liege nicht auf Dauer unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe. Der Kläger sei nach seiner eigenen Schilderung altersentsprechend gesund und weise daher keine überdurchschnittliche Notwendigkeit von Toilettengängen auf.
Sozialgerichtliches Verfahren nicht zur Durchsetzung lokalpolitischer Forderungen
Der geltend gemachte Aufwand liege jenseits des üblichen Verhaltens der Durchschnittsbevölkerung und sei daher eine Frage der Freizeitgestaltung. Im Regelsatz seien für die Bereiche Freizeit/Kultur, Gastronomie/Beherbergung sowie andere Waren/Dienstleistungen Anteile enthalten. Wie der Kläger das Geld einsetze, liege in seiner Eigenverantwortung. Bei Personen, die zum Lebensunterhalt im Alter Grundsicherungsleistungen benötigten, müsse nicht jeder Freizeitgestaltungswunsch bezahlt werden. Es spiele für die Entscheidung schließlich keine Rolle wie die Situation vor Ort sei. Das sozialgerichtliche Verfahren sei insbesondere kein Vehikel zur Durchsetzung lokalpolitischer Forderungen.
Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein -Westfalen, Urteil v. 31.1.2022, L 20 SO 174/21
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