Voraussetzungen für die Befreiung von Rundfunkbeiträgen

Sozialhilfebezieher können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Wie sieht es jedoch aus, wenn ein grundsätzlich Sozialhilfeberechtigter keinen Antrag auf Zahlung der Sozialhilfe stellt? Darüber hatte das Verwaltungsgericht Koblenz in einem aktuellen Fall zu entscheiden.

Geklagt hatte ein Empfänger einer geringen Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der beklagte Südwestrundfunk (SWR) mit der Begründung ab, Befreiungstatbestände wie der Bezug von Sozialleistungen lägen nicht vor. 

Anspruch auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen

Der Kläger verwies dagegen laut Gericht auf «seine finanziell schlechten Verhältnisse». Somit habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf die Befreiung von Rundfunkbeiträgen. Sozialhilfe wolle er dagegen nicht beantragen. Warum nicht, konnte ein Gerichtssprecher nicht sagen.

Befreiung von Rundfunkgebühren bei Bezug von Sozialhilfe 

Doch auch die Koblenzer Richter argumentierten, weder beziehe der Mann Sozialleistungen, was zur Befreiung von Rundfunkbeiträgen führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer zwar auf Antrag beitragsbefreiende Sozialleistungen zustünden, er diese selbst aber nicht beantragen wolle. Der Rundfunkbeitrag für den Kläger sei auch verhältnismäßig. Er habe kein Wahlrecht: Er könne nicht einerseits auf Sozialleistungen verzichten und andererseits eine Befreiung von Rundfunkbeiträgen wegen wenigen Geldes verlangen. Eine Berufung gegen das nicht rechtskräftige Urteil ist möglich.

Hinweis: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 19.10.2021, 5 K 557/21.KO
 

dpa
Schlagworte zum Thema:  Sozialhilfe, Grundsicherung, Rundfunkgebühr