Kein Rückforderungsrecht bei fehlendem Nachweis grober Fahrlässigkeit
Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 1.11.2022 bei der beklagten Agentur für Arbeit arbeitslos. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG) umfasste zu diesem Zeitpunkt zwölf Monate. Für November 2022 wurde ihm ALG bewilligt. Ab 1.12.2022 machte er sich selbstständig. Hierfür wurde ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 7.12.2022 ein Gründungszuschuss für den Zeitraum vom 1.12.2022 bis 31.5.2023 gewährt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass sich die Bezugsdauer von ALG um die Monate verringere, für welche man einen Gründungszuschuss erhalten habe. Auch ein Merkblatt, das dem Kläger ausgehändigt worden war, enthielt einen solchen Hinweis.
Erneute Arbeitslosigkeit und ALG-Bewilligung
Während seiner selbstständigen Tätigkeit war der Kläger in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichert. Ab 1.6.2023 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Ihm wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 15.6.2023 ALG für elf Monate (d.h. von Juni 2023 bis April 2024) bewilligt.
Fehler im Bescheid und Rückforderung
Im Februar 2024 fiel der Beklagten auf, dass der Bescheid insofern unrichtig war, als dem Kläger ab Juni 2023 nicht für elf, sondern nur noch für fünf Monate, d. h. bis 30.10.2023, ALG zugestanden hätte. Die Beklagte hatte nicht berücksichtigt, dass die sechs Monate der Gewährung des Gründungszuschusses auf die Bezugsdauer von ALG anzurechnen gewesen wären und somit ein Anspruch auf ALG nur bis 30.10.2023 bestanden hätte. Mit Bescheid vom 8.3.2024 nahm die Beklagte daher den Bescheid vom 15.6.2023 insoweit zurück, als über den 30.10.2023 hinaus ALG gewährt worden war und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von rund 6.000 Euro vom Kläger zurück.
Begründung der Beklagten
Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Rücknahme für die Vergangenheit möglich sei, weil das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig sei. Es sei als grob fahrlässig zu werten, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm das ALG ab Juni 2023 noch für elf Monate zustehe. In dem Bescheid vom 7.12.2022 und in Merkblättern sei er schließlich darüber aufgeklärt worden, dass die Monate der Gewährung des Gründungszuschusses auf die maximale Bezugsdauer des ALG anzurechnen seien.
Erfolg der Klage
Die Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Landshut hat den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 8.3.2024 aufgehoben.
Begründung des Gerichts
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht vorgelegen hätten, weil der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Grobe Fahrlässigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt habe. Bei einem juristischen Laien sei dabei Voraussetzung, dass er auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können, dass ihm die Leistung so nicht zustehe (sogenannte „Parallelwertung in der Laiensphäre").
Keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers
Im hier zu entscheidenden Fall reiche es nicht aus, dass dem Kläger Monate vor Erlass des Bescheides vom 15.6.2023 (im Dezember 2022) nicht konkret fallbezogene Hinweise in einem Bescheid oder Merkblatt zugesandt worden seien, dass die Monate des Gründungszuschusses auf die Bezugsdauer von ALG angerechnet würden. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.6.2023 sei hier nicht augenfällig gewesen. Dem Leistungsempfänger, der zutreffende Angaben gemacht habe, dürfe durch abstrakte Belehrungen und Hinweise in Merkblättern etc. nicht das Risiko für eine sachgerechte Bearbeitung und Berücksichtigung von eindeutigen Tatsachen durch eine Fachbehörde aufgebürdet werden.
Hinweis: Sozialgericht Landshut, Urteil v. 15.12.2025, S 16 AL 83/24)
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