Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinen Einkommen. Der Kinderzuschlag sorgt dafür, dass Eltern, die ihren Bedarf für den Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen decken können, nicht nur wegen des Bedarfs ihrer Kinder auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind.

Eltern können Kinderzuschlag erhalten, wenn sie

  • mit ihren Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt leben und die Kinder nicht verheiratet sind,
  • für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) beziehen,
  • ein bestimmtes Mindesteinkommen erreichen (Mindesteinkommensgrenze) und
  • durch den Kinderzuschlag in der Verbindung mit dem gleichzeitig möglichen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz Hilfebedürftigkeit und damit der Leistungsbezug nach dem SGB II für die ganze Familie vermieden wird.

Mindesteinkommensgrenze

Einen Kinderzuschlag können Eltern oder ein Elternteil nur dann erhalten, wenn sie ein monatliches Einkommen von mindestens 900 Euro (Elternpaare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende) nachweisen. Für die Mindesteinkommensgrenze wird beispielsweise Einkommen aus Erwerbstätigkeit berücksichtigt, aber auch Einkommen aus Arbeitslosengeld, Ausbildungsförderung oder Krankengeld. Wohngeld und Kindergeld dienen hingegen nicht zur Erfüllung der Mindesteinkommensgrenze.

Höhe

Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt ab 1.1.2024 292 Euro (bis 31.12.2023: 250 Euro) monatlich je Kind. Der im Jahr 2022 eingeführte Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro ist darin bereits enthalten. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt. Er wird in der Regel an die Person überwiesen, die auch das Kindergeld erhält.

Antrag

Über den Gesamtkinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate entschieden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. des Monats, in dem der erforderliche Antrag auf Kinderzuschlag gestellt wird.

Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des Bewilligungszeitraums haben keinen Einfluss auf die Höhe des Kinderzuschlags. Ausnahme ist eine Änderung in der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall wird der Kinderzuschlag neu festgesetzt. Zuständig sind die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit.

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