Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss - als staatliche Sozialleistung - unterstützt Alleinerziehende, indem er den Lebensunterhalt der Kinder finanziell absichert. Geregelt ist der Unterhaltsvorschuss im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die

  • noch nicht zwölf Jahre alt sind,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, und
  • keinen oder unregelmäßigen Unterhalt von dem familienfernen Elternteil erhalten oder deren anderer Elternteil verstorben ist.

Auch Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zu ihrem 18. Geburtstag haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass

  • diese Kinder nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind oder
  • der alleinerziehende Elternteil neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro pro Monat erzielt.

Unterhaltsvorschuss: Leistungsdauer

Seit 1.7.2017 ist der Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mehr zeitlich beschränkt. Die frühere Beschränkung auf 72 Monate wurde aufgehoben. Außerdem besteht auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsleistung.

Unterhaltsvorschuss: Leistungshöhe

Die Unterhaltsleistung richtet sich nach dem gemäß § 1612a BGB zustehenden gesetzlichen Mindestunterhalt des jeweiligen Anspruchsberechtigten. Dieser bezieht sich wiederum auf den jeweils gültigen Kinderfreibetrag. Die individuelle Höhe der Unterhaltsleistung ist deshalb vor allem vom Alter des betreffenden Kindes abhängig. Vom gesetzlichen Unterhaltsbetrag ist jedoch das für den alleinerziehenden Elternteil zugunsten des Kindes erhaltene Kindergeld (in Höhe des Betrags für das erste Kind) abzuziehen. Dieses beträgt seit 1.1.2023 250 EUR.

Abzüglich des Kindergeldbetrags i. H. v. 250 EUR vom gesetzlichen Mindestunterhalt, entspricht der Unterhaltsvorschuss seit dem 1.1.2023 für Kinder

  • bis zum vollendeten 6. Lebensjahr einem Betrag i. H. v. 187 EUR,
  • vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr einem Betrag i. H. v. 252 EUR und
  • vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 338 EUR.

Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden außerdem Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod eines Eltern- oder Stiefelternteils erhält, abgezogen.

Beantragung und Auszahlung des Unterhaltsvorschuss

Zu beantragen ist der Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle. Nach der Bescheiderteilung erfolgen die laufenden Zahlungen jeweils monatlich im Voraus. Auszuzahlende Beträge werden dabei auf volle Euro aufgerundet. Eine rückwirkende Zahlung ist nur für den Monat vor dem Antrageingang möglich.

Rückforderung der Leistung

Wurde Unterhaltsvorschuss bezogen, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, sind diese Beträge vom Berechtigten zurückzuzahlen. Aber auch rechtmäßig geleisteten Unterhaltsvorschuss fordert der Staat zurück. In diesem Fall jedoch von dem zum Unterhalt verpflichteten, familienfernen Elternteil. Die Rückforderung erfolgt nur, sofern dieser vollständig oder teilweise leistungsfähig ist.