Unterhaltsvorschussreform 2017

Die Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz 2017 ist auch deshalb mit Verspätung in Kraft getreten, weil das nötige Personal bei den zuständigen Jugendämtern fehlte. Das fehlt vielerorts trotz Zusagen des Bundes jetzt noch. Monate nach dem Antragstermin ist in vielen Landkreisen nur ein Bruchteil der Anträge bearbeitet. Vereinzelt kann die Reform durch Kürzung anderer Leistungen wie Wohngeld und Bildungs- und Teilhabepaket sogar eine Verschlechterung bedeuten.

Trotz Personalaufbau und obwohl der Bund mit der Bund-Länder-Finanzreform zusagte, sich stärker an den Kosten zu beteiligen, scheint es mit den Ressourcen noch zu hapern. 

Schleppende Bearbeitung, monatelanges Warten

Im Berliner Jugendamt Marzahn-Hellersdorf kamen von Juli bis Dezember 2017 aufgrund der Gesetzesänderung 3690 Anträge neu hinzu. Davon waren Anfang Januar 1950 Anträge bearbeitet.

Noch schleppender geht es im Landkreis Zwickau voran. Ca. vier Monate dauert ein Bewilligungsverfahren. Bis zum Stichtag 30. November wurden ca. 3000 gestellt. Bewilligt wurden bis Ende Januar ca. 650. Die Personalprobleme beruhen nach Auskunft des Zwickauer Landrats auch auf der (offensichtlich unrealistischen) Bedarfsprognose der Bundesregierung, als die Gesetzesreform in Kraft trat.

In manchen Fällen bewirkt die Reform eine finanzielle Verschlechterung

Für Alleinerziehende mit wenig Gehalt, die bisher Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, erhielten, wirkt sich die Reform beim Unterhaltsvorschuss u.U. sogar anspruchsmindern aus, da der Unterhaltsvorschuss, wenn er die Kürzung oder gar den Verlust anderer Leistungen bewirkt, dies nicht in manchen Fällen ausgleichen kann.

Der Unterhaltsvorschuss wird auf den Kinderzuschlag voll angerechnet, was zu einem Wegfall der Leistung führt. Beim  Wohngeld zählt er zum anspruchsrelevanten Einkommen. Entfallen beide Sozialleistungen, ist automatisch auch das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für die betroffenen Kinder gestrichen.

Unterhaltsvorschussreform: schleppende Gesetzgebung, schleppende Umsetzung

Am 1.6.2017 hat der Bundestag das für die Reform benötigte Geld, das zur Verzögerung der Reform um ein halbes Jahr geführt hat, mit der Bund-Länder-Finanzreform gebilligt,

  • am 2.6. wurde das Gesetz beschlossen.
  • Mit Verzögerung hatte es der Bundespräsident unterzeichnet,
  • nun ist es am 18.8. in Kraft getreten, nachdem es am 17.8.2017 im BGBl. 2017 (S. 3122) verkündet wurde.

Nun gibt es keinen Grund mehr für die zuständigen Jugendämter, die sich türmenden Anträge nicht nach neuem Recht zu bearbeiten.

Warum dauerte es so lange?

Nicht nur der Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter hatte die langsame Umsetzung des Gesetzes kritisiert.

Nachdem zunächst die Finanzierung und die Personaldecke, insbesondere  aus Sicht der Kommunen, verhinderte, dass die Reform zum Jahresanfang in Kraft trat, gab es nun andere Hemmnisse.

Dem Bundespräsidenten wurde die Neuerung  erst am 19. Juli im Gesamtpaket mit anderen Neuregelungen vorgelegt. Dies Gesetzespaket prüfte er lange, da er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer anderen Vorschrift innerhalb des Pakets hatte. Schließlich unterschrieb er, um das Inkrafttreten der anderen 22 Vorschriften, darunter die Neuerung zum Unterhaltsvorschuss, nicht zu verzögern.

Bescheide werden erst nach dem Inkrafttreten bearbeitet, also nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. 


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Antragsfrist für Unterhaltsvorschuss bis September verlängert

Normalerweise kann Unterhaltsvorschuss nicht rückwirkend beantragt werden.

In diesem Fall reicht aber laut Bundesfamilienministerium auch eine Antragstellung bis spätestens zum 30.9.2017, um Ansprüche rückwirkend ab dem 1.7.2017 geltend zu machen.

Das dürfte nicht zuletzt auch dem Entzerren des Antragsansturms auf die Sachbearbeiter geschuldet sein, aber auch den vielen Verzögerungen, die es berechtigten Eltern erschwert, auf dem Laufenden zu bleiben.

Das zuständige Amt für den Unterhaltsvorschussantrag

Für Erstantragsteller hilfreich:  Das zuständige Jugendamt für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist das örtliche Jugendamt. Das ist in einem Stadtkreis die Stadtverwaltung, wenn Sie in einem Landkreis wohnen, das Landratsamt.

Das Antragsformular kann man beim Jugendamt abholen oder es sich zuschicken lassen. Bei manchen Jugendämtern gibt es das Antragsformular auch im Internet.

Was ist neu nach der Unterhaltsvorschussreform 2017?

Mit Zustimmung des Bundesrates hat der Deutsche Bundestag nach langen Beratungen endlich den Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag des Kindes verabschiedet.

Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes soll der wachsenden Kinderarmut gegensteuern und war schon zum Jahresanfang 2017 geplant. Zeitweise war fraglich, ob sie es in dieser Legislaturperiode schafft. Nun ist sie in trockenen Tüchern. Der Unterhaltsvorschuss beträgt:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro
  • und nun ab Juli 2017 auch für Kinder von 12- bis 17 Jahren 268 Euro.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss:

Eigener, Personalausweis oder Reisepass, Geburtsurkunde des Kindes,

Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft. Bei ehelichen Kindern Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil.

Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Bei Kindern über zwölf Jahren:

Der aktuelle Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)

Bei Kindern über 15 Jahren:

Schulbescheinigung und Einkommensnachweise, sofern vorhanden.

Unterhaltsvorschussreform tritt rückwirkend zum 1.7.2017 in Kraft

Endlich steht die Finanzierung: Der Bundestag billigte 1.6.2017, den mühsam ausgehandelten neuen Finanzpakt zwischen Bund und Ländern.

Rückwirkend ab dem 1.7.2017 besteht dann der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum 18. Geburtstag und ohne Begrenzung der Leistungsdauer.

Für Alleinerziehende und ihre Kinder, die auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind, gibt es einschränkende Sonderregelungen.

Unterhaltsvorschussreform im 1. Anlauf an Kommunen gescheitert

Alle waren sich einig, dass es ein sinnvolles Projekt sei, doch die Verwaltung sah sich personell und die Länder sahen sich finanziell überfordert:

  • Die Reform scheiterte zum Jahresanfang am Widerstand der Kommunen, die Personalaufwand und Kostenvolumen fürchteten.
  • Dann wurde sie auf den 1.7.2017 beschlossen, nachdem der Bund zusagte, sich stärker an den Kosten zu beteiligen (Bund-Länder-Finanzreform).

Für Elternteile, deren Kinder in dieser Zeit über 12 Jahre alt waren, war diese Verzögerung eine herbe Enttäuschung; aber auch die Sozialverbände wie etwa das Deutsche Kinderhilfswerk sparten nicht mit Protesten.

Situation vor dem 1.6.2017: Unsicherheit bei Unterhaltsvorschussreform

Antragssteller mit Kindern über 12 Jahren, die nach neuem Recht leistungsberechtigt würden, wurden bis zur Jahresmitte in manchen Jugendämtern vertröstet und alarmiert.

die Entscheidung über die Änderung wurde verschoben. Wann diese erfolgen soll, ist nicht bekannt.

Eine erneute Verschiebung wäre für viele Betroffene ein Tiefschlag gewesen. Zu früh gefreut, hieß es ja schon Ende 2016 für viele Alleinerziehende. Doch das nötige Geld wurde im Rahmen der umfassenden Bund-Länder-Finanzreform gebilligt: Die geplante Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz kam, erst mit einem halben Jahr Verspätung - und trat nicht rückwirkend zum 1.1.2017, sondern tritt rückwirkend zum 1.7.2017 in Kraft.

Anträge werden erst nach Inkrafttreten bearbeitet

Solange das Gesetz noch nicht veröffentlicht  und in Kraft getreten ist, sind Jugendämtern die Hände gebunden und die Änderungen dürfen noch nicht bei Bescheiden und Zahlungen berücksichtigt werden.

Bisherige Rechtslage

Bisher zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss für Kinder eines nicht zahlenden Elternteils bis zum zwölften Lebensjahr und höchstens sechs Jahre lang.

Die Reform regelt vor, dass künftig Kinder solcher zahlungsunwilliger oder leistungsunfähiger Elternteile

  • bis zum vollendeten 18. - statt nur bis zum 12. - Lebensjahr Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben.
  • Auch die Befristung auf 6 Jahre entfällt mit der Reform.

Einschränkungen bei Hartz-IV-Leistungen

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Die neue Regelung soll einen Anreiz schaffen, durch eigene Verdienste teilweise aus dem Bezug von Sozialleistungen auszusteigen, denn erst ab 600 Euro monatlichem Bruttoeinkommen zahlen Bund und Länder den Vorschuss für ältere Kinder (12.-18. Lebensjahr).

Für Kinder unter zwölf Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.“

Für Kinder unter zwölf Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.“

  • Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist
  • oder der alleinerziehende Elternteil bei Hartz-IV-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Für Kinder bis zu 12 Jahren ist der Hartz IV Bezug unerheblich.

Ob diese pädagogische Note dem Sinn des Kindesunterhalts und dem Ziel der Reform, Kinderarmut zu senken, gerecht wird, kann unterschiedlich gesehen werden. Doch das Thema Geld spielt eine große Rolle, da nur etwa 30% des Unterhaltsvorschusses von den eigentlich Unterhaltspflichtigen zurückgeholt werden kann.

Unterhaltsvorschussreform 2017: Stop and Go-Reform

Zwar wurde die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende, den die Kommunen auszahlen, ausdrücklich als wichtiger Schritt zur Bekämpfung der Kinderarmut begrüßt. Der zügigen Umsetzung der Reform standen aber aus Sicht der umsetzenden Behörden haushaltstechnische und bürokratische Hindernisse im Weg.

Die letztlich erfolgte Einigung sieht so aus, dass der Bund seine Beteiligung an den Kosten der Reform, die auf 350 Millionen Euro geschätzt werden, von 33,5 % auf 40 % erhöhte. Der Start wurde auch auf Mitte 2017 verschoben, um neue Mitarbeiter bei den Jugendämtern für die erwarteten Neuanträge einzustellen. Damit wurde der Forderung der Kommunen nach einer Übergangszeit Rechnung getragen. Die frühere Bundesfamilienministerin konnte sich aus diesen Gründen mit der Forderung, die Neuerung rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten zu lassen, nicht durchsetzen.

Kritik von Sozialverbänden

Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt die Einigung bei der Reform. Gleichzeitig hofft der Verband, dass im parlamentarischen Verfahren noch weitere Verbesserungen möglich werden, die Alleinerziehenden und ihren Kindern aus der Armut helfen.

"Insbesondere das Inkrafttreten der Reform zum 1. Juli sehen wir skeptisch. Hier hätten wir uns eine Regelung gewünscht, dass der Ausbau des Unterhaltsvorschusses rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Den Wegfall der Altersgrenze und der Einschränkungen bei der Bezugsdauer wird von uns vorbehaltlos begrüßt",

betont Holger Hofmann Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes.

Unterhaltsvorschuss 2017 beantragen

Um ab Juli Leistungen zu erhalten, muss der Antrag bis spätestens 30. September gestellt werden. Jugendämter nehmen Anträge ab Juni entgegen, bearbeitet sie aber erst, nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Sinn des Unterhaltsvorschusses

Trennt sich das Elternpaar und zahlt der verpflichtete Ex-Partner keinen (ausreichenden) Unterhalt für die gemeinsamen Kinder (mehr), springt "Vater" Staat nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ein. Er sichert so die wirtschaftliche Stabilität des Elternteils, der für die Betreuung und Erziehung der Kinder sorgen und anderenfalls für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müsste.
Der Vorschuss wird zurzeit

  • nur sechs Jahre lang gezahlt und
  • höchstens jedoch bis zum 12. Geburtstag des Kindes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UhVorschG).

Dieser Zahlungszeitraum erwies sich, angesichts verbreiteter und oft anhaltender Unterhaltszahlungsverweigerung von Elternteilen und anderen Unterhaltspflichtigen, als nicht ausreichend. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der enormen Belastungen und Leistungen von Alleinerziehenden.

Nun werden von dieser Möglichkeit mit Einschränkungen bei Hartz-IV-Bezug auch Kinder zwischen 12 und 18 Jahren erfasst.

Unterhaltsvorschuss 2017: Höhe berechnen

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich gem. § 2 Abs. 1 UhVorschG i.V.m. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB nach dem Alter des Kindes und dem sog. Mindestunterhalt.

Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre durch eine „Mindestunterhaltsverordnung“ festgelegt. Von diesem Betrag wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen werden (§ 2 Abs. 2 UhVorschG). Danach waren für 2017 folgende Unterhaltsvorschussbeträge geplant.

Mindestunterhalt nach § 1612a BGB (i.V.m. § 1 Mindestunterhalts-verordnung) ab 1.1.2017

abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ab 1.1.2017*

monatlicher Unterhaltsvorschuss ab 2017

für Kinder bis zum 6. Geburtstag

342,00 EUR

192 EUR

150,00 EUR

für Kinder bis zum 12. Geburtstag

393,00 EUR

192 EUR

201,00 EUR

Neu:
für Kinder bis zum 18. Geburtstag

460,00 EUR

192 EUR

268,00 EUR

* Das Kindergeld wird ebenfalls zum 1.1.2017 von 190 EUR auf 192 EUR erhöht, endgültig wird dies jedoch erst Mitte Dezember 2017 beschlossen.

Bund trägt nun mehr zum Unterhaltsvorschuss bei

Der Bund trägt bislang ein Drittel der Kosten, die Länder zwei Drittel. Das Vorschussgeld, das sich die Kommunen von säumigen Unterhaltspflichtigen wieder zurückholen können (Rückgriff, gelingt aber in der Mehrzahl der Fälle nicht oder nicht vollständig), müssen die Länder wiederum zu einem Drittel an den Bund abführen (§ 8 UhVorschG).

Es wird darüber diskutiert, ob der Bund auf diese Einnahmen zugunsten der Länder verzichtet, damit diese nicht zu stark belastet werden. Denn es wird immerhin geschätzt, dass die Umsetzung der Neuerungen die Länder 530 Millionen EUR kosten.

Behörden wollen strenger gegen zahlungsunwillige Elternteile vorgehen

Der ausgeweitete Unterhaltsvorschuss lenkt den Blick auf die große Zahl säumiger Unterhaltszahler, die die Unterhaltsvorschussleistungen in die Höhe treiben. Hier will man seit langem und nun verstärkt den Druck erhöhenz Fahrverbot für Unterhaltsschuldner?

Ein immer wieder angedachtes Mittel ist das Fahrverbot.

Viele Landkreise und kreisfreien Städte sind verstärkt bemüht bzw. unter Druck, säumige Unterhaltspflichtigen, zumeist Vätern, zur Einhaltung ihrer finanziellen Verpflichtungen anzuhalten.

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Hintergrundinformation

Der Unterhaltsvorschuss wird geleistet

  • in Höhe des Mindestunterhalts der ersten oder zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB – entsprechend dem Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle in der zutreffenden Altersstufe – (§ 2 Abs. 1 S. 1 UhVorschG)
  • oder in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Unterhalt und dem Mindestunterhalt (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UhVorschG).

Vom betreuenden Elternteil bezogenes Kindergeld (stets nur in Höhe des geringsten Satzes für ein erstes Kind) oder Kindergeldersatz gemäß § 65 Abs. 1 EStG wird – anders als in § 1612b BGB – in voller Höhe angerechnet (§ 2 Abs. 2 UhVorschG).