Zum 1.1.2016 wird der Mindestunterhalt für Kinder vom steuerlichen Freibetrag entkoppelt. Es gibt künftig alle 2 Jahre neue Werte vom Justizminister. Außerdem wurde das vereinfachte Unterhaltsverfahren überarbeitet und - um seinem Namen Rechnung zu tragen - weniger umständlich und funktionaler gestaltet. Auch die Unterhaltsantragsformulare sind zu kompliziert. Sie sollen aber erst ab 1.1.2017 durch andere ersetzt werden.
Die Anbindung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder erfolgt ab 1.1.2016 nicht mehr über den steuerlichen Freibetrag, sondern werden über eine Verordnung an das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum der Kinder geknüpft.
Bisherige Regelung funktionierte nicht
Die bisherige Anbindung anden steuerlichen Freibetrag hat immer wieder zu Zeitverzögerungen in der Festsetzung der Unterhalts-Werte geführt. Das rief heftigste Kritik hervor, da es zu Abweichungen zwischen der Höhe des Mindestunterhalts und dem Existenzminimum kam und der Mindestunterhalt dadurch zeitweise unter dem kindlichen Existenzminimum lag. Damit wurde letztlich gegen verfassungsrechtliche Ansprüche und Grundsätze verstoßen.
Alle 2 Jahre Festlegung des Mindestunterhalts per Verordnung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird künftig, ausgehend vom jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung,den Mindestunterhalt alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festzulegen. Diese bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
Vereinfachte Unterhaltsverfahren soll effizienter werden
Zugleich mit der Bereinigung dieser Problematik wurde das vereinfachte Unterhaltsverfahren entrümpelt, weil es für die betroffenen Eltern zu umständlich war. Anspruch der Neuregelung ist es, das vereinfachte Unterhaltsverfahren anwenderfreundlicher zu gestalten. Es wurde auf die typischen Fälle seiner Anwendung ausgerichtet werden. Dazu wurden insbesondere die Verfahrensrechte der Beteiligten neu geregelt und mehr Wert auf Effizienz des Verfahrens gelegt.
Änderung im FamFG
Es wurden dazu die Regelungen im FamFG zum Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens, zu den Einwendungen des Antragsgegners, zum Formularzwang und zum Übergang in das streitige Verfahren reformiert.
Insbesondere das bisherige Antragsformular ist ohne Rechtskenntnisse kaum auszufüllen und wird mit Geltungs ab 2017 durch ein neueres und verständlicheres Formular ersetzt. Für Verfahren, die bis Ende Dezember 2016 beginnen, sind allerdings weiter die bisherigen Formulare zu verwenden.
Anpassungen im Auslandsunterhaltsrecht
Es wurden außerdem einige Anpassungen im Auslandsunterhaltsrecht, insbesondere über die örtliche Zuständigkeit, vorgenommen, die der Rechtsprechung des EuGH und Anforderungen der Praxis Rechnung tragen.