Gesteigerte Unterhaltspflicht bei Mindestunterhalt
In dem entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Die am 11.1.2006 geborene Tochter des Beklagten nahm diesen auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Laut Feststellungen der Vorinstanzen lag das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten seit dem Jahr 2010 bei 1.048 EUR. Hiervon wurde für die Fahrten zur Arbeitsstelle ein monatlicher Kostenbetrag in Höhe von 37 EUR in Abzug gebracht, so dass ein unterhaltspflichtiger Betrag in Höhe von 1.011 EUR verblieb. Der Beklagte machte geltend, dass sein berücksichtigungsfähiges Einkommen infolge monatlicher Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung sowie einer Zusatzkrankenversicherung für Zahnbehandlung unterhalb des monatlichen Selbstbehaltes von 900 EUR liege, so dass er zu Unterhaltszahlungen nicht verpflichtet sei.
Grundsätzlich sind Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig
Der BGH stellte zunächst klar, dass Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge in der Regel bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens der Eltern berücksichtigungsfähig seien. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung häufig nicht mehr zu einer angemessenen Altersversorgung führen. Grundsätzlich seien daher Aufwendungen bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersversorgung anzusehen. Diese Anrechenbarkeit folge unmittelbar aus § 1603 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sei nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts Kindesunterhalt zu gewähren. Die Kosten für eine angemessene Altersversorgung gehörten zum angemessenen Eigenunterhalt und minderten daher regelmäßig das unterhaltspflichtige Einkommen.
Abweichende Rechtslage bei gesteigerter Unterhaltspflicht
Nach Auffassung des BGH-Senats ist bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind die Lage aber anders zu beurteilen. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB seien Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (= gesteigerte Unterhaltspflicht). Insoweit setze der Gesetzgeber eine besondere Verantwortung der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern voraus. Hierdurch sei auch die Pflicht der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besonders streng zu beurteilen (BGH, Urteil v. 3.12.2008, XII ZR 182/06).
Gesteigerte Pflicht zum Verzicht
Nach Meinung der Richter korrespondiert mit dieser gesteigerten Erwerbspflicht eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, auf unter anderen Voraussetzungen zulässige Ausgaben zu verzichten. Ob eine Ausgabe im Einzelfall unterhaltsrechtlich als abzugsfähig anzuerkennen sei, müsse daher im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung beurteilt werden (BGH, Urteil v. 18.3.1992, XII ZR1/91). Vorliegend sei entscheidend die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten, unter allen Umständen das Existenzminimum seines minderjährigen Kindes sicherzustellen. Einem minderjährigen Kind sei von vornherein die Möglichkeit genommen, durch eigene Anstrengungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beizutragen (BGH, Urteil v. 15.11.1995, XII ZR 231/94). Diese Dringlichkeit sei höher zu beurteilen, als die Dringlichkeit der zusätzlichen Altersversorgung des Beklagten. Für die zusätzliche Krankenversicherung zur Absicherung von Zahnbehandlungen gelte die gleiche Überlegung. Beide Kostenpositionen seien im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltspflicht nicht abzugsfähig.
Fiktive Steuererstattung bleibt außer Betracht
Zu Gunsten des Beklagten berücksichtigte der BGH eine mögliche Steuererstattung nicht einkommenserhöhend. Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass der Beklagte die Aufwendungen für Altersvorsorge und Krankenversicherung steuerrechtlich nachträglich geltend machen könne und daher eine Steuererstattung zu erwarten sei. Insoweit verwies der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, wonach eine durch unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen erzielte Steuerersparnis außer Betracht bleibe, weil sie ohne diese Aufwendungen nicht eintrete (BGH, Urteil v. 19.2.2003, XII ZR 19/01).
Entscheidungsrelevanz
Bemerkenswert ist die Entscheidung des BGH insoweit, als bisher höchstrichterlich nicht entschieden wurde, ob dem Unterhaltspflichtigen ein zusätzlicher angemessener Vorsorgeaufwand auch dann zuzubilligen ist, wenn er einem minderjährigen Kind gegenüber gesteigert unterhaltsverpflichtet ist und er dessen Mindestunterhalt nicht aufbringen kann. Diese Frage ist nun klar zu Gunsten des minderjährigen Kindes beantwortet .
(BGH, Urteil v 30.1.2013, XII ZR 158/10)
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