Reform des Namensrechts

Das BMJ hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Namensrechts veröffentlicht. Die Namenswahl für Ehepaare, Geschiedene und Kinder soll deutlich erleichtert und liberalisiert werden.

Bundesjustizminister Marco Buschmann will das als starr und restriktiv geltende deutsche Namensrecht modernisieren. Die Namenswahl soll künftig deutlich freier und flexibler gestaltet werden.

Ermöglichung echter Doppelnamen

Nach der geltenden Fassung des § 1355 BGB können Ehegatten entweder einen gemeinsamen Familiennamen oder ihre bisherigen Familiennamen führen. Bei einem gemeinsamen Familiennamen kann ein Ehepartner seinen bisherigen Namen als Begleitnamen hinzufügen. Das BMJ plant hier deutlich mehr Flexibilität. Statt sich für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden zu müssen, sollen Ehegatten künftig einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen – mit oder ohne Bindestrich – als Ehenamen führen können. Dieser Doppelname wird dann kraft Gesetzes auch Geburtsname der gemeinsamen Kinder, §§ 1354, 1355 BGB-E. Die Möglichkeit, einen bisher geführten Namen als Begleitnamen zu führen, bleibt ebenfalls erhalten, § 1354a BGB-E.

Doppelnamen können auf die Kinder beschränkt werden

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, sieht der Gesetzentwurf für gemeinsame Kinder die Möglichkeit der Wahl eines aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamens vor, § 1617 BGB-E. Damit soll die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen besser dokumentiert werden. Diese Möglichkeit soll auch unverheirateten Eltern für gemeinsame Kinder eröffnet werden.

Rückbenennung von einbenannten Stiefkindern

Einbenannten Stiefkindern – also Kindern, die den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben – soll nach § 1617e BGB-E die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen. Damit soll in den Fällen, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird, dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, das Namensband zum Stiefelternteil auch nach außen zu lösen. Diese Möglichkeit soll Stiefkindern auch nach dem Auszug aus dem Haushalt der Stieffamilie eingeräumt werden.

Erweiterung der Namensmöglichkeiten für Scheidungskinder

Minderjährige Kinder sollen nach der Scheidung ihrer Eltern die Möglichkeit haben, eine etwaige Namensänderung des Elternteils, mit dem sie zusammenleben, ihrerseits nachzuvollziehen. Sie sollen auch den geänderten Familiennamen des Elternteils, mit dem sie zusammenleben, erhalten können, § 1617d BGB-E.

Einwilligung der Kinder in Namensänderung bereits ab 5 Jahren erforderlich

Die Absicht der Namensänderung soll durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt abgegeben werden können. Bei minderjährigen Kindern wird die Erklärung durch den Sorgeberechtigten abgegeben. Ab einem Alter von 5 Jahren ist die Einwilligung des Kindes erforderlich, § 1617 BGB-E.

Geschlechtsangepasste Familiennamen

In einigen Sprachen (sorbische und slawische Sprachen) haben Familiennamen eine unterschiedliche Endung, je nachdem, ob es sich um ein männliches oder weibliches Familienmitglied handelt. So lautet z. B. der männliche Familienname „Kowalski“ in der weiblichen Form „Kowalska“. Diese Anpassung soll den Betroffenen künftig auch in Deutschland ermöglicht und in das Personenstandsregister eingetragen werden können, § 1617f BGB-E.7f BGB-E.

Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption

Die bisher obligatorische Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll gestrichen werden. Die adoptierte Person hat künftig 3 Optionen: Beibehaltung ihres bisherigen Familiennamens oder Übernahme des Namens der annehmenden Person oder Kombination aus dem bisherigen Namen sowie dem Namen der annehmenden Person, § 1767 Abs. 3 BGB-E.

Freiheit, Flexibilität und Würde im Namensrecht

Insgesamt soll das bisher starre deutsche Namensrecht durch die Reform flexibilisiert werden. Gleichzeitig soll aber die Würde des Namens gewahrt bleiben. Namensverschmelzungen wie in Großbritannien sollen in Deutschland besser nicht möglich sein. Der Bundesjustizminister verdeutlicht dies an dem Beispiel, dass die Familiennamen „Scholz“ und „Merz“ nicht aus Jux und Tollerei zu „Schmerz“ zusammengelegt werden können.

Flankierung durch Entwurf eines neuen Selbstbestimmungsgesetzes

Flankiert werden soll die Reform durch die Bestimmungen des neuen Selbstbestimmungsgesetzes. Ein Entwurf befindet sich in der regierungsinternen Abstimmung. Danach soll jeder Mensch in Deutschland in einem einfachen Verfahren beim Standesamt sein Geschlecht bestimmen und entsprechend seinen Vornamen selbst festlegen können.

Umsetzung der Reform für Anfang 2025 geplant

Gemäß Art. 5 des Referentenentwurfes soll das neue Namensrecht wegen der erforderlichen IT-Anpassungen in den Standesämtern erst zum 1.1.2025 in Kraft treten. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten, denn die Kritiker an dem Entwurf, insbesondere auch im Kontext zu dem beabsichtigten neuen Selbstbestimmungsgesetz, formieren sich gerade erst.

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