Fahrverbot kann auch bei Nichtverkehrsdelikten verhängt werden

Das Fahrverbot kann seit August auch bei leichteren oder mittleren Straftaten jenseits des Straßenverkehrs als Nebenstrafe verhängt werden. Dies soll es ermöglichen, kurze Haftstrafen durch die Kombination Bewährungsstrafe plus Fahrverbot zu verhindern. Die Kritik an einer möglichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bleibt allerdings bestehen.

Seit dem 24.8.2017 ist die umstrittene Neuregelung in Kraft (BGBl. 2017 I, 3202). Durch eine Änderung des § 44 StGB können die Richter Fahrverbote nun auch auch wegen Straftaten verhängen, die nichts mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu tun haben.

Der Gesetz enthält entsprechende  Änderungen des StGB, des JGG und der StPO sowie weiterer Gesetze.

  • Nach der Neuregelung können Richter über die für ein bestimmtes Delikt vorgesehene Geld- oder Haftstrafe hinaus
  • ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verhängen,
  • wenn ihnen dies als sinnvoll erscheint.

Ziel: Vermeidung kurzer Haftstrafen

Mit der Neuerung ist beansichtigt,

  • durch Verhängung eines Fahrverbots bei einer Vielzahl von Delikten kurze Haftstrafen zu vermeiden, denn eine Kombination der Hauptstrafe Freiheitsstrafe mit der Nebenstrafe Fahrverbot ermöglicht es, eine zwei Jahre nicht überschreitende und damit noch bewährungsfähige Freiheitsstrafe zu verhängen.
  • Diese Möglichkeit sieht das Gesetz vor, indem der Richter statt einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe diese zur Bewährung aussetzt und dies mit einem Fahrverbot verbindet.
  • Um dem Bestimmtheitsgrundsatz Genüge zu tun, hatte der Strafprozessrechtler Thoma A. Bode insoweit vorgeschlagen, das Ziel der Vermeidung kurzer Haftstrafen ausdrücklich im Gesetz zu benennen. 

Fahrverbot als wirksames Erziehungsmittel

Der Gesetzgeber sieht in der Einführung des Fahrverbots als allgemeine Sanktion eine Möglichkeit, Sanktionsmittel passgenauer zu verhängen. Er sieht die Verhängung von Fahrverboten besonders im Jugendstrafrecht als wirksames erzieherisches Mittel zur Einwirkung gerade auf Jugendliche.

Es fehlt allerdings eine klare Definition objektiver Kriterien, unter denen die Verhängung eines Fahrverbots möglich sein soll.


Der DAV moniert Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Die Bundesrechtsanwaltskammer kritisierte dagegen das Fahrverbot als untaugliches Mittel, das den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Strafe verletze.

Die Einführung bedeute eine Privilegierung von Straftätern mit Fahrerlaubnis, bei denen durch Verhängung eines zusätzlichen Fahrverbots eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Diesen Vorteil hätten Straftäter ohne Fahrerlaubnis nicht.

Strafen belasten nie alle gleichmäßig

Der Rechtswissenschaftler Heinz Schöch wies diese Kritik zurück. Nach seiner Auffassung kommen bei Tätern ohne Fahrerlaubnis andere Ersatzmaßnahmen, zum Beispiel gemeinnützige Arbeit, in Betracht. Es gehe bei der Reform letztlich darum,

  • die Freiräume des Richters zur Verhängung geeigneter Strafen zur Einwirkung auf den Täter auszuweiten.
  • Eine völlige Gleichbehandlung sei im Strafrecht grundsätzlich nie möglich. Auch Geldstrafen würden trotz der Möglichkeit der Variierung des Tagessatzes nichtvermögende Täter ungleich stärker belasten als vermögende.
  • Auch die Verhängung des Fahrverbots bei Delikten in Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen sei unterschiedlich einschneidend, je nachdem ob der Täter Berufskraftfahrer sei oder nicht, ob er in Großstädten wohne oder auf dem Land in besonderer Weise auf den Individualverkehr angewiesen sei. 

Automobilclubs sehen das Vorhaben kritisch

Der ADAC kritisiert die unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Neuregelung zum Fahrverbot als Nebenstrafe, die beim Berufskraftfahrer bis zum Existenzverlust führen könnten.

Die ländliche Bevölkerung würde ungleich härter getroffen als die Stadtbevölkerung. Der europäische Automobilclub ACE nannte die Regelung schlicht „überflüssig, ungerecht und rechtlich bedenklich“. Der DVR (Deutscher Verkehrsrat) bezweifelt, dass man Fahrerlaubnisverbote hinreichend kontrollieren kann. Fahrverbote würden schon jetzt kaum kontrolliert. Ein Fahrverbot, das nicht kontrolliert wird, sei aber sinnlos. Darüber hinaus fehle jeglicher empirische Beleg dazu, dass Fahrverbote die erhoffte abschreckende Wirkung haben können.

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Hintergrund: Strafe, die wirklich wehtut

  • Es ist schon lange bekannt, dass das Fahrverbot eine anerkannt wirksame „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ darstellt,
  • die sich besonders für den Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität eignet.
  • Die Mobilität hat höchste Bedeutung im Arbeits- und Privatlebens jedes Einzelnen.
  • Eine Einschränkung der Beweglichkeit durch das Verbot, Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, wird daher von den meisten Menschen als empfindliches Übel empfunden.
  • Dies gilt vor allem für gut situierte Täter, die mit einer Geldstrafe nicht oder nicht hinreichend zu beeindrucken sind - allerdings können sich die auch ein Taxi oder sogar einen Fahrer leisten.
Schlagworte zum Thema:  Fahrerlaubnis, Strafrecht