Fahrverbot bald als eigenständige deliktunabhängige Hauptstrafe?

Das Fahrverbot als Generalstrafe? Dieser Versuch wurde schon mehrfach gestartet und immer wieder abgewehrt. Doch nun hat das Bundesjustizministerium mit einem angekündigten Gesetzentwurf einen neuen Anlauf genommen. Die mit dem Führerscheinentzug verbundene Mobilitätseinbuße habe sich als empfindliche Strafe erwiesen und soll auch bei Nicht-Verkehrsdelikten zum Einsatz kommen.

Quadratisch, praktisch wirkungsvoll? Bei dem Fahrverbot handele sich um eine anerkannt wirksame „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“, die Täter aller Einkommensgruppen gleichermaßen trifft und sich besonders für den Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität eigne. Immer wieder wird deshalb der Versuch gemacht, sie als Allzweckwaffe ins StGB zu integrieren. Im Herbst soll ein Gesetzentwurf vorgelegt werden.

Mobilitätseinbuße bald Standard-Strafe für Delikte aller Art?

Eine Strafe soll so spürbar sein, dass sie den Täter aufrüttelt. Wenn sie den Staat nicht viel kostet, um so besser.

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Nun will Heiko Maas allen bei früheren Anläufen gezeigten Widerständen und rechtsstaatlich und dogmatisch geäußerten Bedenken zum Trotz den Führerscheinentzug als verkehrsausschließende Maßnahme in das Standardrepertoire der Strafrichter neben die Freiheits- oder Geldstrafe aufnehmen.

Bisher wenig Straf-Auswahl für den Richter

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Gegenwärtig sieht das Strafgesetzbuch zwei mögliche Hauptstrafen vor: Die Freiheits- und die Geldstrafe.

Nur bei Verkehrs- und Zusammenhangstaten kann momentan als Nebenstrafe ein Fahrverbot verhängt werden.

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass diese „Sanktionsarmut“ nicht mehr zeitgemäß ist und deshalb soll im Herbst jetzt der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe vorgelegt werden.

Eine Strafe, die wirklich wehtut

Es ist nicht der erste Gesetzesentwurf mit diesem Anliegen.

  • Es ist schon lange bekannt, dass das Fahrverbot eine anerkannt wirksame „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ darstellt,
  • die sich besonders für den Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität eignet.
  • Die Mobilität hat höchste Bedeutung im Arbeits- und Privatlebens jedes Einzelnen.
  • Eine Einschränkung der Beweglichkeit durch das Verbot, Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, wird daher von den meisten Menschen als empfindliches Übel empfunden.
  • Dies gilt vor allem für gut situierte Täter, die mit einer Geldstrafe nicht oder nicht hinreichend zu beeindrucken sind.

Trifft alle - auch  gut situierte Täter

Die Öffnung des Fahrverbots für andere Delikte ginge einher mit einer Ausdehnung seiner Höchstdauer. Bisher beschränkt sich der Verbotszeitraum von einem Monat bis zu drei Monaten. Zu erwarten ist nach früheren Entwürfen eine Fahrverbotsdauer von bis zu einem Jahr und bei der Gesamtstrafenbildung von ein bis zu zwei Jahren.

Neben dem Strafgesetzbuch werden Anpassungen in der Strafprozessordnung, im Jugendgerichtsgesetz, im Bundeszentralregistergesetz, im Gerichtskostengesetz und der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vorgenommen werden müssen.

Woran scheiterten frühere Versuche?

Der Versuch ist nicht neu, ist früher aber an starkem Gegenwind, auch von einschlägigen Branchen und Verbänden und an rechtsstaatlichen Bedenken gescheitert. Warum sollte einem Gewalttäter oder Betrüger das Autofahren verboten werden? Es fehle am Sachzusammenhang. Fragt sich, ob auch dieser Anlauf gestoppt wird. Etwas mehr Phantasie und Vielfalt bei Strafen liegen jedenfalls im Trend.

Überfüllte Gefängnisse machen Alternativen interessant

Angesichts der auch dort überfüllten Gefängnisse und hoher Vollzugskosten hat in den USA der oberste Gerichtshof die Gerichte schon 2005 aufgerufen, bei der Verhängung von Strafen kreativ zu sein und möglichst häufig von Gefängnisstrafen abzusehen. Allerdings lässt die Rechtslage dort deutlich freiere Hand als in unserem Rechtssystem. Kreative unter den US-Richtern haben sich sich darauf spezialisiert, Strafen auf das Tatgeschehen zuzuschneiden („creative sentencing“) und z.T. Aufsehen erregende Entscheidungen getroffen. Teilweise blieb nach hiesigen Maßstäben die Menschenwürde auf der Strecke, manche Strafen wurden aber selbst von den Tätern als sinnvoll empfunden: Eine Dame, die einen Taxifahrer prellte, der sie 30 Meilen chauffiert hatte, wurde zu 30 Meilen Fußmarsch verteilt. Einen unter Alkoholeinfluss fahrenden Autofahrer schickte der Richter in eine Leichenhalle, wo er sich die Opfer von Verkehrsunfällen ansehen musste.

Rechtsstaatliche Bedenken

Wie sehen bei uns Bedenken gegen das Fahrverbot als Generalstrafe aus? Kann diese Maßregel nicht sinnvoller Weise nur bei Verkehrsdelikten, Taten also, die beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen wurden greifen?

Diesen Zusammenhang soll die Reform aus dem StGB streichen.

Dann könnten auch Diebstahl oder Unterschlagung mit einem Fahrverbot durch den Entzug der Fahrerlaubnis sanktioniert werden. Möglicherweise nachhaltiger, da eine Geldstrafe oft schnell verschmerzt ist und Bewährungsstrafen auch nicht jeden beeindrucken.

Fehlender Sachzusammenhang

Geht es ohne einen Bezug zwischen Führerscheinentzug und beispielsweise  Unterschlagung? Gutachter führen aus, das Bedürfnis nach "spiegelnden Strafen", die einen direkten oder symbolischen Bezug zur Straftat haben, sei seit der Aufklärung überwunden.

Die Zeiten, in denen Straftäter aus pädagogischer oder plakativer, insbesondere aber abschreckender  Überlegung einschlägige Strafen erhielten, indem etwa Dieben die Hand abgehackt wurde, gelten seit der Aufklärung als überholt. Die Strafe muss also die Tat nicht mehr spiegeln, selbst wenn es insofern in den USA einen Nostalgie-Trend gibt.

Verstoß gegen die Belastungsgleichheit?

Schwerer könnte ein anderer Kritikpunkt wiegen. Das Fahrverbot könnte nicht nur "arm und reich", sondern auch Berufskraftfahrer oder Straftäter in ländlichen Gegenden und solchen mit schlechter Verkehrsanbindung stärker treffen.

Doch solche Aspekte müssen Richter bereits jetzt beachten, wenn sie bei Verkehrsdelikten Fahrverbote verhängen. Hier wäre es dann nötig, die Dauer des Verbots auf die Lebensumstände anzupassen oder eben Berufskraftfahrer anders zu bestrafen.

Erste Kritiker melden sich zu Wort

Der ADAC lässt bereits verlauten,  der Führerscheinentzug müsse als Sanktion dem Straßenverkehr vorbehalten bleiben und auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) setzt eher auf Geld- oder Haftstrafen. Bei fehlender Abschreckung müsse  der Gesetzgeber den Strafrahmen erhöhen (stellvertretender GdP-Vorsitzender Jörg Radek zum Kölner "Express").

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Schlagworte zum Thema:  Fahrerlaubnis, Strafrecht