Wenden auf Kreuzung: Mitverschulden trotz Rotlichtverstoß

Die Linksabbiegerspur für ein Wendemanöver nutzen zu wollen, ist riskant. Kommt es zu einer Kollision, droht hier für den Wendefahrer eine Mitschuld. Selbst wenn das entgegenkommende Fahrzeug eine rote Ampel überfahren hat. 

Ein Autofahrer war mit seiner Mutter in Frankfurt unterwegs. An einer Ampel ordnete er sich auf der Linksabbiegerspur ein, hinter vier weiteren Fahrzeugen. Nachdem der Linksabbiegerpfeil auf Grün gesprungen war, fuhr er als fünftes Fahrzeug in die Abzweigung ein, wo er beabsichtigte zu wenden. Er kollidierte mit einem entgegenkommenden Bus. Bei dem Unfall wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt.  

Klagenden Autofahrer trifft Mithaftung 

Unstrittig war, dass der Busfahrer die Ampel bei Rot überfahren hatte. Strittig dagegen war die Schuldverteilung. Das LG hatte der Schadensersatzklage des Autofahrers überwiegend stattgegeben und die Schuld allein beim Fahrer des Busses verortet. Das OLG Frankfurt hingegen entschied, dass den klagenden Autofahrer eine Mithaftung von einem Fünftel treffe. 

Zu Lasten des beklagten Busfahrers wirke: 

  • dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision bereits mindestens seit 22 Sekunden auf Rot gestanden hatte, 
  • dass von einer ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Ampel ausgegangen werden konnte. Eine Fehlschaltung mit einem sogenannten feindlichen Grün konnte ausgeschlossen werden, da die Ampelanlage auf ihre Funktionsfähigkeit hin geprüft wurde, 
  • dass er mit leicht erhöhter Geschwindigkeit – konkret 58 km/h anstatt der zulässigen 50 km/h – gefahren sei. 

Zu Lasten des klagenden Pkw-Fahrers wirke hingegen: 

  • dass er die Linksabbiegespur dazu nutzen wollte, um zu wenden, 
  • dass er sich deshalb ungewöhnlich lang im Kreuzungsbereich mit seinem Fahrzeug aufgehalten habe – länger als 9 Sekunden. Das LG ging von einer normalen Aufenthaltsdauer von 4 bis 4,5 Sekunden aus, 
  • dass er die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus bei rechtzeitigem Bremsen hätte vermeiden können, 
  • dass bei ihm von einem Gelblichtverstoß auszugehen sei. 

Gericht sieht 1/5 Mitschuld beim Autofahrer 

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge ging das Gericht von einer Haftungsverteilung von vier Fünftel zu Lasten des Beklagten Busfahrers und von einem Fünftel zu Lasten des klagenden Pkw-Fahrers aus. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 


(OLG Frankfurt, Urteil v. 23.9.2025, 10 U 213/22) 


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