Überwachungsgarantenpflicht von Eltern bereits strafmündiger Kinder
Im konkreten Fall hatte das LG Trier die Angeklagte im August 2024 wegen unterlassener Hilfeleistung und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ihr leiblicher, zum Tatzeitpunkt 16-jähriger Sohn und dessen, über den gemeinsamen Vater verwandten, ebenfalls minderjähriger Halbbruder hatten in ihrer Anwesenheit ihren ehemaligen Lebensgefährten getötet. Beide wurden vom Landgericht wegen Mordes verurteilt.
Mutter griff nicht in Tatgeschehen ein
Die Angeklagte und das spätere Tatopfer hatten sich im Herbst 2022 getrennt, lebte aber mit diesem und den beiden Söhnen in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Bereits vor dem Tattag hatte der Sohn der Angeklagten und seinem Halbbruder gegenüber geäußert, er würde das spätere Opfer gerne töten. Die Angeklagte nickte daraufhin mit dem Kopf. Ende Dezember 2022 kam es zwischen der Angeklagten und ihrem Ex-Partner zu einem verbalen Streit, im Zuge dessen das spätere Opfer die Angeklagte am Arm ergriff. Nachdem der Streit bereits beendet war, fassten die beiden Minderjährigen spontan den Entschluss, den ehemaligen Lebensgefährten der Angeklagten zu töten. Sie schlugen ihm in Anwesenheit der Angeklagten von hinten mit einem Baseballschläger auf den Kopf. Die Angeklagte entfernte sich daraufhin und ging in ein anderes Stockwerk des Hauses, ohne die Mitangeklagten von den fortdauernden Angriffen auf ihren Ex-Partner abzuhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Tatopfer noch gelebt. Später strangulierten die beiden Minderjährigen das Opfer mit einem Kabelbinder bis bei diesem der Tod eintrat.
LG lehnt Garantenpflicht der Mutter ab
Das LG verurteilte die beiden Mitangeklagten deshalb wegen Mordes. Nach Auffassung des Gerichts sei die Angeklagte aber nicht wegen eines als Mittäterin begangenen oder als Gehilfin geförderten Tötungsdelikts zu verurteilen gewesen. Für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens habe es an einer Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB gefehlt.
Familienrechtliche Einstandspflicht begründet Sicherungspflicht
Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar die Auffassung des Landgerichts, dass die Angeklagte aufgrund der bereits vollzogenen Trennung keine Beschützergarantenpflicht gegenüber ihrem ehemaligen Lebenspartner gehabt habe. Allerdings habe sie gegenüber ihrem minderjährigen Sohn eine Überwachungsgarantenstellung innegehabt. Aus dieser sei sie verpflichtet gewesen, diesen von der weiteren Tatausführung abzuhalten. Das Recht zur Personenfürsorge nach § 1626 Abs. 1 BGB umfasse zwar in erster Linie die sich aus § 1631 Abs. 1 BGB ergebende Pflicht, den Minderjährigen zu beaufsichtigen, um Gefahren für das Kind selbst zu begegnen. Die Verpflichtung diene aber auch dazu, Dritte vor Schäden durch den Minderjährigen zu bewahren. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang explizit auf § 832 BGB. Den für ein minderjähriges Kind sorgeberechtigten Eltern komme demnach dem Grunde nach eine strafrechtliche Garantenstellung zu.
BGH: Überwachungsgarantenpflicht besteht auch bei bereits strafmündigen Kindern
Das LG hatte eine Überwachungsgarantenpflicht der Angeklagten jedoch im Hinblick auf das Alter des Sohnes verneint. Dieser sei als 16-Jähriger nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und zu erkennen, welche Gefahren davon ausgehen. Der BGH stellte jedoch klar, dass eine Garantenpflicht grundsätzlich auch bei bereits strafmündigen Minderjährigen bestehe. Die umfassende rechtliche Einstandspflicht aus dem Gedanken der institutionellen familiären Beziehung ende nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit.
Umfang der Garantenpflicht bedarf der Konkretisierung im Einzelfall
Die Anforderungen an die Garantenpflicht seien allerdings abhängig von der individuellen Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses. So seien der Überwachung, insbesondere bei älteren Kindern, Grenzen gesetzt. Das Maß der gebotenen Aufsicht über einen Minderjährigen bestimme sich dementsprechend nach dessen Alter, Eigenart und Charakter sowie den Lebensumständen, namentlich dem Zusammenleben der betroffenen Personen. Die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richte sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben tun müssten, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. So stelle es beispielsweise keine Überwachungspflichtverletzung durch die Eltern eines Jugendlichen dar, wenn dieser altersangemessen für einige Zeit unbeaufsichtigt außer Haus ist, auch wenn nicht auszuschließen sei, dass er während dieser Zeit „altersübliche“ Straftaten begehe.
Einschreiten der Mutter hätte Sohn von Tatausführung abhalten können
Für die Angeklagte habe jedoch die begründete Aussicht bestanden, durch verbales Einschreiten das Leben ihres vormaligen Lebensgefährten zu retten. Spätestens in Reaktion auf den von der Angeklagten wahrgenommenen ersten Schlag auf den Kopf des Opfers sei es ihre Pflicht gewesen, zu versuchen, durch ein solches Einschreiten ihren Sohn von der weiteren Tatausführung abzuhalten. Das Urteil des LG sei insoweit rechtsfehlerhaft, so der 3. Senat.
Psychische Beihilfe auch vor Tatentschluss des Haupttäters möglich
Der BGH hatte sich zudem mit der Frage zu beschäftigen, ob sich die Angeklagte auch durch aktives Tun strafbar gemacht haben könnte. Insbesondere in dem Nicken der Angeklagten auf das Tötungsansinnen ihres Sohnes einige Zeit vor dem Kerngeschehen habe eine nach § 27 Abs. 1 StGB relevante Tatförderung liegen können. Das LG hatte dies mit der Argumentation verneint, eine psychische Beihilfe scheide aus, wenn der Tatentschluss des Haupttäters erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst werde. Nach Auffassung des BGH ist es jedoch unschädlich gewesen, dass die beiden Mitangeklagten zum Zeitpunkt des Gesprächs den Tatentschluss noch nicht gefasst hatten, sondern nur ersichtlich „tatgeneigt“ waren. Ein Gehilfenbeitrag könne bereits im Vorbereitungsstadium der Tat erbracht werden, selbst wenn der Haupttäter zur Tatbegehung noch nicht entschlossen sei. Dies gelte auch für die psychische Beihilfe, wenn der Täter dadurch ausdrücklich oder konkludent in seinem Willen zur Tatausführung bestärkt werde. Für die Abgrenzung, ob strafbares Tun oder Unterlassen vorliegt, sei auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit abzustellen. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen durch das Landgericht lasse sich dies aber nicht abschließend beurteilen.
Der BGH hob die Verurteilung der Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung auf und verwies die Sache analog § 354 Abs. 3 StPO an das zur Verhandlung und Entscheidung berufene Schwurgericht zurück.
(BGH, Urteil v. 7.10.2025, 3 StR 11/25)
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