Pflichten des Notars bei Grundstücksgeschäften und Eheverträgen

Grundstücksgeschäfte und das Aufsetzten von Eheverträgen vor und währen der Ehe sind die Beurkundungssachverhalte, die in der notariellen Praxis besonders häufig und von hoher Relevanz sind - gefolgt von den ebenfalls bedeutsamen, zumeist aber weniger kontroversen Erbrechts- und Vorsorgethemen.

Pflichten des Notars bei der Beurkundung von Grundstücksgeschäften

Bei Grundstücksgeschäften obliegen dem Notar bei der Vertragsgestaltung einige besondere Verpflichtungen.

Einsichtnahme des Grundbuches und der Grundakten

So ist der Notar zunächst verpflichtet, sich vorab durch Einsichtnahme in das Grundbuch über den Grundbuchinhalt zu unterrichten, § 21 Abs. 1 BeurkG. Einsicht ist dabei grundsätzlich nur in das Grundbuch und nicht in die Grundakten zu nehmen. Liegen unerledigte Eintragungsanträge vor, die sich lediglich den Grundakten entnehmen lassen, dann können im Einzelfall Probleme auftreten.

Der Notar muss daher darauf hinweisen, dass er die Grundakten nicht eingesehen hat. Über daraus resultierende Risiken muss er belehren. Verlangen die Beteiligten im Hinblick auf die bestehenden Risiken die Einsichtnahme in die Grundakten, denn ist dies vom Notar zu veranlassen. Ergibt sich bereits aus dem Grundbuch ein Hinweis darauf, dass unerledigte Eintragungsanträge vorhanden sind, dann hat der Notar unabhängig vom Verlangen der Beteiligten Einsichtnahme in die Grundakten zu nehmen.

Ist in Ausnahmefällen die Einholung eines Grundbuchauszuges nicht möglich, dann muss der Notar über die Risiken belehren und eine Vertragsgestaltung vornehmen, durch welche denkbare, aber nicht bekannte Eintragungen geregelt werden. Nehmen die Beteiligten in Kenntnis des bestehenden Risikos diese Vertragsgestaltung in Kauf, kann die Beurkundung ausnahmsweise ohne Einsichtnahme des Grundbuches erfolgen.


Den Grundbuchstand hat der Notar in die Urkunde zumindest stichpunktartig aufzunehmen. Zudem sollte zwischen dem Zeitpunkt der Grundbucheinsicht und der Beurkundung kein allzu großer Zeitraum liegen. Da der Zugriff auf das Grundbuch elektronisch erfolgt, sollte der Grundbuchauszug bei der Beurkundung möglichst aktuell sein. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, am Tage der Beurkundung einen Aktualitätsnachweis zu dem bereits vorliegenden Grundbuchauszug einzuholen.

Weiterhin ist vom Notar zu klären, ob ein Vorkaufrecht in Betracht kommt. Hierzu zählen die Vorkaufsrechte der Gemeinde nach BauGB und nach dem NaturschutzG. Mit einem einzuholenden Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder dieses nicht ausübt.

Fälligkeit des Kaufpreises beim Grundstückskauf

Das Risiko ungesicherter Vorleistungen besteht insbesondere beim Grundstückskaufvertrag. Es gilt daher, den Käufer im Rahmen des notariellen Vollzugs des Vertrages abzusichern. Erst wenn u.a. durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung sichergestellt ist, dass der Käufer das Eigentum an dem Vertragsobjekt erhält, kann der Kaufpreis fällig gestellt werden. Ansonsten läuft der Käufer Gefahr, den Kaufpreis gezahlt zu haben, ohne das Eigentum am Grundstück zu erhalten. Wünschen die Parteien eine hiervon abweichende Vertragsgestaltung, hat der Notar den Käufer nicht nur auf das Risiko der ungesicherten Vorleistung hinzuweisen, er muss die Parteien vielmehr auch über Möglichkeiten beraten, dieses Risiko zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern.

Anbindung an die öffentliche Straße

Auch auf andere Risiken muss der Notar hinweisen: Ist das zu veräußernde Grundstück nicht an eine öffentliche Straße angebunden oder führt eine Teilung des Grundstücks dazu, dass die bestehende Anbindung zur öffentlichen Straße verloren geht, dann ist der Notar verpflichtet, mit den Vertragsparteien die Notwendigkeit von Leitungs- und Wegerechten zu erörtern.

Pflichten des Notars bei der Beurkundung von Eheverträgen

Bei dem Abschluss von Eheverträgen hat der Notar die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle nach § 138 BGB und § 242 BGB zu beachten.

Er hat die Beteiligten insbesondere darüber zu belehren, dass ehevertragliche Regelungen bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition unwirksam oder unanwendbar sein können. Der Notar hat ferner darauf hinzuweisen, dass bei einer Änderung der Ehekonstellation – beispielsweise die Geburt gemeinsamer Kinder oder gewichtige Änderungen der Erwerbsbiografie – die ehevertraglichen Regelungen nachträglich eine Ausübungskontrolle unterliegen können. Er hat zudem die Empfehlung abzugeben, in diesem Fall die vertraglichen Regelungen der veränderten Situation anzupassen.

Kernbereichslehre zur Wirksamkeit von Eheverträgen

Bedeutung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere im Hinblick auf die entwickelte Kernbereichslehre. Danach ist eine unzumutbare Lastenverteilung umso eher gegeben, je mehr die vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

  • Auf oberste Stufe dieser sogenannten Kernbereichslehre steht der Betreuungsunterhalt, gefolgt vom Krankheitsunterhalt und dem Unterhalt wegen Alters → Sittenwidrige Begrenzung des nachehelichen Betreuungsunterhalts bei klassischer Rollenverteilung.
  • Auf gleicher Stufe wie der Altersunterhalt steht der Versorgungsausgleich.
  • Auf Ansprüche wegen Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt kann hingegen am ehesten verzichtet werden.

Auch sind die Eheleute in der Gestaltung des Güterrechts, insbesondere des Zugewinnausgleichs weitestgehend frei.

Notar trifft Hinweispflicht auf absehbare Unwirksamkeit eines Ehevertrags

Sollen in einem Ehevertrag also Regelungen getroffen werden, die in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts maßgeblich eingreifen, dann obliegen dem Notar mit Rücksicht auf die Rechtsbrechung des Bundesgerichtshofes gesteigerte Hinweis- und Belehrungspflichten. So hat der Notar beispielsweise darauf hinzuweisen, dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs kinderloser Eheleute dann unwirksam bzw. unanwendbar werden kann, wenn aus der Ehe wider Erwarten ein Kind hervorgeht und einer der Eheleute seine Berufstätigkeit aufgrund von Kinderbetreuung aufgibt oder einschränkt.

Hintergrund:

Ehevertrags-Checkliste für Anwälte

In einem BGH-Urteil v. 15.3.2017, XII ZB 109/16) erläuterte der Senat Faktoren, die in ihrer Summe zur Sittenwidrigkeit führen. Die vom BGH gerügten Punkte sind für Anwälte eine geeignete Checkliste sowohl bei der Ausarbeitung von Eheverträgen als auch für die Prüfung bestehender Verträge:

  • Objektive, die Ehefrau einseitig benachteiligende Disparität der getroffenen Vereinbarungen,
  • eine erkennbar wirtschaftlich schwächere Position der Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses:
  • Die Ehefrau war in die Verhandlungen, die dem Vertragsschluss vorausgingen in keiner Weise eingebunden, einen wesentlichen Einfluss hatte die Mutter des Ehemannes.
  • Vor der Notartermin wurde der Ehefrau kein Vertragsexemplar zur Prüfung zur Verfügung gestellt,
  • der Vertragsinhalt wurde der Ehefrau im Notartermin zum ersten Mal bekannt gemacht, ihr vorgelesen und von ihr anschließend sofort unterschrieben.
  • Hieraus folgerte der Senat eine unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau und eine lediglich passive Rolle,
  • sowie gleichzeitig die wirtschaftliche und soziale Überlegenheit des Ehemannes, die dieser gegenüber seiner Frau ausgenutzt habe,
  • so dass die Ehefrau im Ergebnis einen kompensationslosen Totalverzicht unterschrieben habe. 
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