Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages; Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Zulässigkeit eines im Scheidungsverbund gestellten Zwischenfeststellungsantrags zu einer der Wirksamkeit- und Ausübungskontrolle unterliegenden ehevertraglichen Unterhaltsregelung steht nicht entgegen, dass sich die maßgeblichen Lebens- und Einkommensverhältnisse nach der Entscheidung ändern können, weil sich der von dem Ehevertrag begünstigte Ehegatte auf eine entsprechende Regelung später ohne Vorwurf der Rechtsmissbrauchs berufen und diese im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG geltend machen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 221/19, BGHZ 229, 128 Rn. 29).

2. Solche seit dem erstmaligen Prüfungszeitpunkt feststellbaren Entwicklungen rechtfertigen nicht nur zugunsten des von der Regelung begünstigten Ehegatten eine Neubewertung der ehevertraglichen Regelung, sondern sind konsequenter Weise ebenso zugunsten des benachteiligten Ehegatten in einem späteren Abänderungsverfahren berücksichtigungsfähig.

3. Ein in der Schweiz geschlossener Ehevertrag ist nicht formnichtig im Sinne von § 125 BGB in Verbindung mit §§ 1410, 1585c Satz 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG, wenn er nicht durch einen deutschen Notar beurkundet wurde, aber entsprechend den Formerfordernissen des Ortsrechts vor einem örtlichen Notar geschlossen und von zwei Zeugen wegen der auch erbrechtlichen Verfügungen mitunterzeichnet worden ist (gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB).

 

Normenkette

BGB §§ 125, 138, 1410, 1585c S. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m, § 238; VersAusglG § 7 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 110.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten, die am 17. Juni 2011 die Ehe geschlossen haben, leben seit Ende Mai/Anfang Juni 2019 voneinander getrennt. Seit dem 30. Juni 2020 ist das Scheidungsverfahren zwischen ihnen rechtshängig. Aus der Ehe sind die inzwischen neunjährige A und die fünfjährigen Zwillinge B und C hervorgegangen, für welche die Beteiligten mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Sorge gemeinsam ausüben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht übt der Antragsgegner nach einem Senatsbeschluss vom 28. September 2021 (Geschäftsnummer 10 UF 74/21) allein aus.

Im Scheidungsverbund hat die Antragstellerin die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich im Wege der Stufenanträge eingeleitet, die sich noch auf der Auskunftsstufe befinden. Im Rahmen dieser Folgesachen streiten die Beteiligten um die Wirksamkeit des von ihnen kurz vor der Hochzeit beim Notar C in der Schweiz geschlossenen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 11. Juni 2011, in welchem auszugsweise und zusammengefasst folgende Regelungen getroffen wurden:

§ 1: ein modifizierter Zugewinnausgleich, welcher insbesondere den Ausschluss der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Ehemannes an Unternehmen vom Zugewinnausgleich beinhaltet sowie für den Fall, dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, der vom Ehemann an die Ehefrau zu zahlende Ausgleichsbetrag auf mindestens 400.000 EUR und höchstens 2,5 Mio. EUR festlegt;

§ 3: ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs;

§ 4: einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt mit folgenden Ausnahmen:

b) sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, von denen eines zur Zeit der Rechtshängigkeit der Scheidung noch jünger als drei Jahre alt ist, zahlt der Ehemann der Ehefrau einen Unterhalt wegen Kinderbetreuung in Höhe von pauschal 100.000 EUR;

c) sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind, die alle älter als drei Jahre alt sind, leistet der Ehemann der Ehefrau einen Unterhalt wegen Kinderbetreuung in Höhe von pauschal 100.000 EUR, wobei geleisteter Zugewinnausgleich über 400.000 EUR angerechnet wird, also bei einem Zugewinnausgleich von 500.000 EUR oder mehr der Unterhalt nicht zusätzlich ins Gewicht fällt;

c) bei mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit der Ehefrau erhält sie monatliche Unterhaltszahlungen auf gesetzlicher Grundlage bis zu einem maximalen Gesamtbetrag von 350.000 EUR.

§ 8: Salvatorische Klausel

Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Ehe- und Pflichtteilsverzichts-vertrag vom 11. Juni 2011 (Bl. 21 d.A.) verwiesen. Während die Antragstellerin zur Folgesache nachehelicher Unterhalt zunächst einen Antrag auf Auskunftserteilung und Belegvorlage über die Einkünfte des Antragsgegners verlangt, hat dieser im Wege des Widerantrags die Zwischenfeststellung beantragt, dass der zwischen den Beteiligten am 11. Juni 2011 abgeschlossene Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wirksam und auch nicht im Wege der Ausübungskontrolle zu beanstanden sei. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zur Folgesache Zugewinnausgleich die Anträge auf Auskunftserteilung und Belegvorlage zum End-, Anfangs und Trennungsvermögen des Antragsgegners gestellt. Der Antragsgegner hat die...

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