Leitsatz (amtlich)

Inhalts- und Ausübungskontrolle bei Vereinbarung über Ausschluss von Versorgungsausgleich

 

Normenkette

BGB § 1410; VersAusglG § 7 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Bad Schwalbach (Beschluss vom 24.01.2018; Aktenzeichen 1 F 230/15 S)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 24.1.2018 (Geschäftsnummer 1 F 230/15 S) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 24.1.2018 hat das Familiengericht Bad Schwalbach die am XX.XX.1998 geschlossene Ehe geschieden und zugleich festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss und beantragt insoweit, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Familiengericht Bad Schwalbach zurückzuverweisen.

Die Beteiligten haben am XX.XX.1998 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin 33 Jahre alt und der Antragsgegner 39 Jahre alt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Ehemann ist selbständiger Beruf1, die Ehefrau ist Beruf2 bei der X.

Am 7.7.2000 ließen die Eheleute zu Nummer ... der Urkundenrolle für 2000 der Notarin A mit dem Amtssitz in Stadt1 einen Ehevertrag protokollieren, mit dem sie insbesondere Gütertrennung vereinbarten, auf jeglichen nachehelichen Unterhalt verzichteten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Dem Vertrag wurden zwei Listen über die der Antragstellerin und über die dem Antragsgegner zu Eigentum zustehenden Gegenstände angehängt.

Unter dem 20.12.2004 ließen die Beteiligten zusammen mit der Verkäuferin, der Stadt1, von der Notarin A einen Kaufvertrag für eine Immobilie in der Straße1 in Stadtteil1 protokollieren. Der Erwerb erfolgte durch die Ehefrau und hiesige Antragstellerin zu Alleineigentum. Der Antragsgegner und Ehemann war bei der Protokollierung zugegen.

In Teil C schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner eine ehevertragliche Regelung, in der es zunächst heißt:

"Wir haben am 7. Juli 2000 unter UR-Nr. .../2000 der amtierenden Notarin einen Ehevertrag geschlossen. In Ergänzung des vorgenannten Ehevertrages treffen wir nachfolgende ... Ehescheidungsfolgenvereinbarung."

Es folgt zu Ziffer 1. eine detaillierte Ausgleichsregelung zwischen den Ehegatten in Bezug auf die Immobilie für den Fall der Scheidung.

Im August 2013 trennten sich die Eheleute. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 23.4.2015 zugestellt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.5.2015 erklärte die seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, der geschlossene Ehevertrag sei sittenwidrig und damit unwirksam. Der Ehevertrag werde angefochten. Der Antragsgegner habe als Selbständiger keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vorgenommen und nur eine geringe Rente zu erwarten aus einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung. Eine darüber hinausgehende Altersversorgung habe der Antragsgegner nicht. Die gemeinsam errichtete Immobilie habe ihm als Altersversorgung dienen sollen. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3.6.2015 trat die Antragstellerin der Anfechtung entgegen. Sie trägt vor, mit dem Ehevertrag aus dem Jahr 2000 habe man eine möglichst klare Trennung der Vermögenssituation herbeiführen wollen und in der Ehezeit habe man immer getrennt voneinander gewirtschaftet.

In der Folgesache zum Güterrecht setzten sich die Beteiligten umfassend hinsichtlich der Frage der Vermögensauseinandersetzung insbesondere in Bezug auf die im Jahr 2004 durch die Antragstellerin allein erworbene Immobilie auseinander. Mit Schreiben vom 22.9.2015 wies das Familiengericht die Beteiligten darauf hin, dass es von einer Wirksamkeit des Ehevertrages vom 7.7.2000 ausgehe und es sich bei der Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 20.12.2004 schon dem Wortlaut nach um eine Ergänzung, nicht aber um eine Aufhebung des ursprünglich geschlossenen Ehevertrages gehandelt habe.

Unter dem 28.10.2016 ließen die Beteiligten erneut einen Ehevertrag protokollieren: Urkundenrolle Nr. .../2016) des Notars B mit dem Amtssitz in Stadt2. In diesem Vertrag heißt es zu Ziff. I. Allgemeines u.a.:

"Wir haben am 7.7.2000 unter der UR-Nr. .../2000 der Notarin A in Stadt1 einen Ehevertrag geschlossen und für unsere Ehe Gütertrennung vereinbart. Wir leben seit dem 4.2.2014 in verschiedenen Wohnungen getrennt."

Die Beteiligten vereinbarten zu Ziff. II. eine Regelung zum Zugewinnausgleich und zu Ziff. III. eine Vermögensauseinandersetzung/Hausrat. Die Antragstellerin verpflichtete sich, an den Antragsgegner einen Zahlung auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 30.000 EUR zu erbringen. Zu Ziff. IV Ausschluss weiterer Ansprüche heißt es u.a.:

"Zwischen den Erschienenen besteht Einigkeit darüber, dass m...

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