Strafprozessrecht

BMJV legt Gesetzentwurf für digitale Ermittlungsmaßnahmen vor


BMJV: Gesetzentwurf für digitale Ermittlungsmaßnahmen

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgestellt, der neue digitale Ermittlungsbefugnisse für Strafverfolgungsbehörden schaffen soll. Geplant sind ein biometrischer Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse, um schwerwiegende Straftaten effizienter aufzuklären.

Neue digitale Ermittlungsinstrumente für Strafverfolgungsbehörden

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 12. März 2026 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der die Grundlage für den Einsatz moderner digitaler Technologien in der Strafverfolgung schaffen soll. Ziel ist es, die Arbeit der Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung schwerwiegender Straftaten zu modernisieren und effizienter zu gestalten, ohne dabei die hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Grundrechtsschutz zu gefährden.

Der Entwurf sieht zwei zentrale Maßnahmen vor: den biometrischen Internetabgleich und die automatisierte Datenanalyse. Beide Instrumente sollen ausschließlich bei Verdacht auf Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden dürfen.

Biometrischer Internetabgleich

Mit dem geplanten neuen § 98d StPO sollen Strafverfolgungsbehörden künftig die Möglichkeit erhalten, biometrische Daten – wie beispielsweise Fotos aus Strafverfahren – automatisiert mit öffentlich zugänglichen Bildern im Internet abzugleichen. Dies könnte etwa dazu genutzt werden, die Identität oder den Aufenthaltsort eines Verdächtigen in Fällen von Terrorismus oder anderen schweren Straftaten zu ermitteln.

Dabei sind folgende Vorgaben vorgesehen: Der Abgleich darf nur auf Anordnung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts – kein Richtervorbehalt – erfolgen und ist auf öffentlich zugängliche Daten wie z.B. Social-Media-Bilder beschränkt. Nicht umfasst ist ein Abgleich mit Echtzeitdaten wie Webcam-Aufnahmen.

Automatisierte Datenanalyse

Eine weitere Neuerung betrifft die Auswertung von Daten, die bereits rechtmäßig bei der Polizei gespeichert sind. Mit dem neuen § 98e StPO soll es Ermittlungsbehörden ermöglicht werden, verschiedene polizeiliche Datenbanken zu vernetzen und automatisiert nach Zusammenhängen zu durchsuchen. Ziel ist es, ineffiziente und fehleranfällige manuelle Auswertungen zu ersetzen.

Unter klar definierten Voraussetzungen soll dabei auch der Einsatz von KI-Systemen möglich sein. Die automatisierte Analyse soll jedoch klar begrenzt sein: Sie darf lediglich Daten aufbereiten und bereitstellen, während Bewertungen und Entscheidungen weiterhin ausschließlich von Menschen getroffen werden. Besonders sensible Daten, etwa aus Wohnraumüberwachungen, sind von der Analyse ausgenommen.

Bundesjustizministerin betont Grundrechtsschutz

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärte: „KI und andere digitale Tools können bei der Verfolgung von Straftaten wichtige Dienste leisten. Zugleich ist klar: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist in einem Rechtsstaat zulässig. Es braucht gesetzliche Leitplanken für den Einsatz von digitalen Instrumenten. [...] Entscheidungen im Strafverfahren dürfen immer nur von Menschen getroffen werden – nicht von KI-Agenten.“

Anwaltsverbände sind entsetzt

Gegenüber LTO erklärte der Deutsche Anwaltverein (DAV)  in einer ersten Reaktion Hubigs Vorhaben ablehnend: "Auch wenn die Maßnahmen formal an schwere Straftaten und bekannte Schwellen wie § 100a Abs. 2, §§ 100g, 100i StPO anknüpfen sollen, verschieben sie das Machtgefälle zwischen Bürger und Staat deutlich zugunsten der Strafverfolgungsbehörden", so die stellvertretende Vorsitzende des DAV-Strafrechtsausschusses, Gül Pinar.

Ausblick:

Der Gesetzentwurf wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) erarbeitet und nun den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme bis zum 2. April 2026 übermittelt. Stellungnahmen werden auf der Website des BMJ veröffentlicht.


Quellen: 

Gesetzentwurf des BMJV: Gesetz zur zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen

LTO: Anwal­t­­schaft kri­ti­siert Hubigs Geschenk für die Straf­ver­­­folger


0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion