VG Münster

Grundstückseigentümer muss Heckenrückschnitt bezahlen


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Grundstückseigentümer müssen über Straßen und Radwege wuchernde Hecken zurückschneiden. Die Kosten einer Ersatzvornahme darf die zuständige Behörde dem Eigentümer in Rechnung stellen.

Das VG Münster hatte über die Klage des Eigentümers eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücken zu entscheiden, der partout eine Grundstückshecke nicht zurückschneiden wollte, obwohl Zweige in den an der Grundstücksgrenze verlaufenden Rad- und Fußweg ragten.

Förmliche Ordnungsverfügung zum Rückschnitt

Das Land wollte den Missstand beseitigen und forderte den Grundstückseigentümer zunächst freundlich mit einem Schreiben auf, die an der Grundstücksgrenze befindlichen Bäume und Sträucher zu beschneiden, soweit sie in das Lichtraumprofil des angrenzenden Radweges hineinragten. Weil der Grundstückseigentümer auf die Aufforderung nicht reagierte erließ der Landesbetrieb Straßenbau NRW gegen den Grundstückseigentümer eine förmliche Ordnungsverfügung mit der Aufforderung zum Rückschnitt der überragenden Zweige.

Grundstückseigentümer bestreitet Bedarf für Rückschnitt

Der Grundstückseigentümer antwortete per E-Mail. Er wies auf sein fortgeschrittenes Alter sowie darauf hin, dass er zur Durchführung eines Rückschnitts u.a. aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht in der Lage sei. Bisher habe der Landesbetrieb Straßenbau die überragenden Zweige immer von sich aus abgeschnitten. Außerdem sehe er nicht, dass der angrenzende Radverkehr in irgendeiner Weise durch überragende Zweige tangiert würde.

Auftrag zum Rückschnitt an externes Gartenbauunternehmen

Der Landesbetrieb holte daraufhin bei 4 Garten- und Landschaftsbaufirmen ein Angebot zum Rückschnitt an. Das Land erließ daraufhin eine weitere Ordnungsverfügung an den Grundstückseigentümer und drohte die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 2.762,66 Euro an. Zugleich wurde der Grundstückseigentümer aufgefordert, den voraussichtlichen Kostenbetrag zu entrichten.

Grundstückseigentümer Kosten für Ersatzvornahme in Rechnung gestellt

Der Grundstückseigentümer zahlte nicht und legte per E-Mail „Einspruch“ gegen die Ordnungsverfügung ein. Er rügte den Kostenbetrag als weit überhöht. Das Land führte daraufhin die Ersatzvornahme in Form der Beauftragung des preisgünstigsten Anbieters durch und stellte dem Grundstückseigentümer die Kosten in Rechnung.

Hecken an Grundstücksgrenze dürfen Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen

Die Klage des Grundstückseigentümers hatte vor dem VG keinen Erfolg. Die durchgeführte Ersatzvornahme war nach Auffassung des VG nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW rechtmäßig. Gemäß § 30 Abs. 2 StrWG NRW dürften Anpflanzungen an öffentlichen Straßen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Entfernung beeinträchtigender Zweige obliege dem Grundstückseigentümer. Komme er der Aufforderung zur Entfernung nicht nach, so dürfe das Land im Wege der Ersatzvornahme eine private Firma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen.

Behörde muss für Rückschnitt nicht eigene Arbeitskräfte einsetzen

Das VG hielt dem Kläger vor, seine Pflicht zum Rückschnitt nicht erfüllt zu haben. Sein Alter und seine gesundheitlichen Probleme befreiten ihn nicht von der Verpflichtung zum Rückschnitt verkehrsbehindernder Zweige. Es habe ihm freigestanden, seinerseits ein privates Unternehmen mit der Durchführung des Rückschnitts zu beauftragen. Da er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Behörde im Hinblick auf die Behinderung des Radverkehrs durch in das Lichtraumprofil des Radwegs ragende Äste und Zweige geradezu verpflichtet gewesen, den Rückschnitt entweder selbst vorzunehmen oder an ein externes Unternehmen in Auftrag zu geben. Die Behörde habe zwischen einer Selbstvornahme des Rückschnitts und einer Fremdvornahme durch ein beauftragtes Unternehmen ein Wahlrecht, das die Behörde im konkreten Fall ermessensfehlerfrei ausgeübt habe.

Klage abgewiesen

Im Ergebnis wies das VG die Klage des Grundstückseigentümers gegen die Auferlegung der Kosten für den im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Rückschnitt ab.


(VG Münster, Urteil v. 16.4.2026, 8 K 2511/24)


Schlagworte zum Thema:  Verwaltungsgericht , Verwaltungsakt
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