60 m zum Abholplatz für Mülltonnen sind zumutbar
Das wöchentliche Leeren von Mülltonnen ist normalerweise kein großes Problem, denn die Müllabfuhr führt die Leerung der Tonnen in der Regel unmittelbar vor den jeweiligen Grundstücken durch. Wie aber ist die Rechtslage, wenn diese Praxis plötzlich geändert wird und Grundstückseigentümer bzw. Bewohner die Mülltonnen zwecks Leerung zu einem grundstücksfernen Abholplatz verbringen sollen.
Mülltonnenabholplatz 60 m vom Grundstück entfernt
In einem aktuellen Fall hatte das VG Gießen über den Eilantrag eines Grundstückseigentümers zu entscheiden, der in Abweichung von einer jahrelang geübten Praxis seine Mülltonne zwecks Leerung ab November 2025 zu einem 60 m von seinem Grundstück entfernten Abholplatz bringen sollte.
Mülltonnen jahrelang am Grundstück abgeholt
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das über eine Sackgasse mit Wendehammer erschlossen wird. Bisher wurden die Mülltonnen der Anwohner von den Mitarbeitern des Entsorgungsunternehmens der Stadt zu Fuß von den Grundstücken abgeholt, zur Straßeneinfahrt gebracht und dort in den Müll-Lkw entleert. Zurückbringen zu ihren jeweiligen Grundstücken mussten die Grundstückseigentümer die Mülltonnen selbst.
Änderung der Abholpraxis
Da der Stadt das Abholen der Mülltonnen von den einzelnen Grundstücken - nicht zuletzt im Hinblick auf die damit verbundenen Personalkosten - zu aufwändig erschien, bestimmte die Gemeinde ab November 2025 einen für die Grundstückseigentümer gemeinsamen Abholplatz nahe der Straßeneinfahrt, d.h. die Grundstückseigentümer sollten ihre Mülltonnen vor der Leerung zu diesem Platz verbringen, an dem sie dann mit geringerem Aufwand von den Mitarbeitern des Entsorgungsunternehmens zum Müllfahrzeug verbracht und geleert werden konnten.
Grundstückseigentümer wehrte sich mit Eilantrag
Einer der Grundstückseigentümer, für den der neue Abholplatz 60 m von seinem Grundstück entfernt war, wehrte sich gegen die neue Praxis und stellte einen gerichtlichen Eilantrag auf Wiederherstellung der bisherigen Müllentleerungspraxis. Die Stadt begründete die Umstellung vor Gericht damit, die als Sackgasse ausgestattete Straße sei mit den Müllfahrzeugen nicht zu befahren. Das Abholen der Mülltonnen vor den jeweiligen Grundstücken durch Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens zu Fuß sei ausgesprochen umständlich und behindere eine flüssige Durchführung der Müllabfuhr.
Befahren der Sackgasse durch Müllfahrzeuge aus Rechtsgründen unmöglich
Das Gericht hat eine Ortsbegehung durchgeführt und festgestellt, dass theoretisch ein Befahren der Sackgasse durch Müllfahrzeuge entweder durch rückwärtige Einfahrt oder vorwärts und anschließendes Wenden im Wendehammer möglich ist. Jedoch sei diese Verfahrensweise aus rechtlichen Gründen undurchführbar. Unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sei das rückwärtige Befahren bzw. das Wenden der Müllfahrzeuge im Wendehammer mit mehrfachem Zurücksetzen mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Ein direktes Anfahren der Grundstücke durch die Müllfahrzeuge sei daher keine Option.
Kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Praxis
Nach Auffassung des VG stand es der Gemeinde frei, die bisher geübte Praxis des Abholens der Mülltonnen durch Mitarbeiter des Entsorgungsunternehmens an den Grundstücken zu ändern und auf eine weniger zeitaufwändige und personalintensive Variante umzustellen. Dies gelte umso mehr, als die bisherige Praxis nach der Müllentsorgungssatzung der Stadt nicht vorgesehen sei und somit die bisher satzungswidrige Praxis in eine satzungskonforme Praxis geändert würde.
Keine Gleichbehandlung im Unrecht
Der Hinweis des Antragstellers, dass in anderen Straßenzügen noch die alte Praxis üblich sei, brachte ihm auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nichts. Da die bisherige Praxis satzungswidrig gewesen sei, greife der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, denn ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht existiere in der Rechtsordnung nicht.
Eilantrag abgewiesen
Das VG sah das Verbringen der mit Rollen versehenen Mülltonnen zu einem Abholplatz über eine Entfernung von 60 m auch als zumutbar an. Der Eilantrag des Grundstückseigentümers hatte damit keinen Erfolg.
(VG Gießen, Beschluss v. 10.4.2026, 8 L 807/26)
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