AG Hagen

Überfahren einer Leiche stellt keinen Unfall im Straßenverkehr dar


Leiche überfahren und nicht haltgemacht – Fahrerflucht?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort setzt das Vorliegen eines Unfalls voraus. Ein solcher liegt nach dem AG Hagen beim Überfahren einer Leiche mit einem Pkw jedoch nicht vor, da an einer Lei­che kein we­sent­li­cher Scha­den mehr ent­ste­hen könne.

Eine Frau war mit ihrem Auto mittags in Iserlohn unterwegs und überfuhr einen Leichnam. Nach diesem makabren Zwischenfall blieb sie nicht stehen, sondern fuhr weiter, ohne Feststellungen zu ihrer Person oder zu der Art ihrer Beteiligung an dem Geschehen zu ermöglichen. 

Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Staatsanwaltschaft sah in dem Verhalten ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und beantragte, der Frau die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. 

Das Amtsgericht Hagen wies den Antrag zurück. Es fehle der dringende Tatverdacht hinsichtlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Denn nach §142 StGB setze dies das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr voraus. Ein Unfall sei dabei so definiert: Jedes plötzliche, mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs ursächlich zusammenhängendes Ereignis, durch das ein nicht nur belangloser Fremdschaden verursacht wird. 

Gericht: Kein Schadenseintritt 

Maßgebend für den Schaden seien dabei nur die unmittelbaren Folgen des Unfalls, die zur Tatzeit bereits eingetreten sind. Im vorliegenden Fall gebe es aber keinen Schadenseintritt. Wenngleich eine Leiche im zivilrechtlichen Sinne eine Sache sein möge, repräsentiere sie keinen Sachwert, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen könne, so das Gericht. 

Selbst wenn man zu einer anderen Einschätzung komme, was das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort angehe, fehle es an den weiteren Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. 

Voraussetzung sei, dass der Täter weiß oder wissen können müsste, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden sei. Die überwiegende Rechtsprechung setze hier eine Mindestschadenhöhe von 1.500 EUR an. 

Kein bedeutender, quantifizierbarer Schaden 

Selbst wenn man unterstellte, dass ein Schaden eingetreten sei, wäre dieser nicht messbar, so das Gericht. Das Überschreiten der Schwelle zum Vorliegen eines bedeutenden Schadens könne schlichtweg nicht festgestellt werden. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass im Falle der „Schädigung“ einer Leiche per se, auch ohne dessen Bezifferung, ein bedeutender Schaden eingetreten sei. 

Das AG Hagen wies den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurück.


(AG Hagen, Urteil v. 06.06.2025, 66 Gs 733/25) 


Schlagworte zum Thema:  Recht , Strafrecht , Fahrerflucht
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