Zusammenfassung

 
Begriff

Die staatliche Unterhaltsleistung ist eine übergangsweise finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende und steht formal dem betreffenden Kind zu. Unterhaltsleistungen stehen auch den Kindern zu, die Waisenbezüge erhalten. Dem alleinerziehenden Elternteil wird die Leistung deshalb nur stellvertretend ausgezahlt. Die Unterhaltsleistung des Staates wird je Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und weiter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen monatlich ausgezahlt. Unterhaltsvorschuss ist nur eine von 2 Formen möglicher Unterhaltsleistungen durch den Staat. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden Unterhaltsleistungen entweder als Unterhaltsvorschussleistung oder Unterhaltsausfallleistung bewilligt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen zur Unterhaltsleistung finden sich im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Rechtsprechung ist u. a. durch das Verwaltungsgericht Freiburg ergangen (VG Freiburg, Urteil v. 5.3.2008, 7 K 1405/06).

1 Ansprüche gegenüber den Eltern

1.1 Anrechnung auf andere Sozialleistungen

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dienen zur Deckung des Lebensunterhalts eines Kindes. Diese Leistungen werden beim Bürgergeld und der Sozialhilfe als Einkommen berücksichtigt. Sie sind vorrangige Sozialleistungen. Ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII wird durch Unterhaltsleistungen nicht ausgeschlossen. Wird ergänzend Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bezogen, zählt der Unterhaltsvorschuss wie der Unterhalt selbst zum Haushaltseinkommen.

 
Hinweis

Verminderte Anrechnung beim Kinderzuschlag

Der Unterhaltsvorschuss wird beim Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes nicht mehr voll, sondern nur zu 45 % angerechnet. 55 % bleiben anrechnungsfrei. Damit können auch Alleinerziehende einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre im Haushalt lebenden Kinder haben.

1.2 Dauerhaft getrennt lebende Eltern

Minderjährigen Kindern, deren Elternteile dauerhaft getrennt lebend, verwitwet oder geschieden sind, steht Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes nach § 1612a Abs. 1 BGB zu. Üblicherweise haben diese Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz nur bei einem der beiden Elternteile. Dieser ist formal als alleinerziehend zu betrachten.

1.3 Fehlende Unterhaltszahlung eines Elternteils

Kommt der andere Elternteil seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nicht nach, kann ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UhVorschG bestehen. Durch diese Form der staatlichen Sozialleistung soll der ausfallende Unterhalt ersetzt werden. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird damit jedoch nicht aus der Verantwortung entlassen.

1.4 Unterhaltsgeldzahlung durch den Staat

Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber der unterhaltssäumigen Mutter oder dem Vater erlischt nicht durch die Zahlung des Unterhalts durch den Staat. Die Unterhaltsansprüche gehen in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung auf die zuständige Stelle über. In der Regel handelt es sich bei der zuständigen Stelle um das Jugendamt. Es fordert deshalb die entstandenen Kosten der Unterhaltsvorschuss- oder Unterhaltsausfallleistung vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, sobald dieses finanziell hierzu in der Lage ist. Wenn also die Unterhaltsleistungen durch das Jugendamt übernommen werden, führt das nicht zu einer Befreiung des unterhaltspflichtigen Elternteils von der Unterhaltspflicht.

Um diese komplizierte Form der Bedarfssicherung von Kindern und alleinerziehenden Elternteilen zu vereinfachen, stehen dem Jugendamt viele Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise können sog. "Beistandschaften" beantragt werden, um mit Unterstützung des Jugendamtes die Ansprüche von bedürftigen Kindern gegenüber ihren unterhaltssäumigen Elternteilen zu sichern und durchzusetzen.

 
Achtung

Kein Anspruch aus Unterhaltsleistungen bei gedecktem Bedarf

Soweit der Bedarf eines Kindes in Form von Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist engen zeitlichen und sachlichen Grenzen unterworfen. Um diese Leistung zu erhalten, ist ein hohes Maß an Kooperation mit dem Jugendamt erforderlich.

2.1 Änderungen der persönlichen Verhältnisse

Änderungen der unmittelbaren persönlichen Verhältnisse müssen sofort mitgeteilt werden. Die notwendigen Informationen müssen dem Jugendamt zügig zugeliefert werden. Wird den umfangreichen Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, ist der Anspruch auf Unterhaltsleistung verwirkt. Die erhaltenen Beträge sind in diesem Fall zurückzuzahlen.[1]

2.2 Antrag

Unterhaltsvorschuss wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Leistung wird nach der Bewilligung kalendermonatlich im Voraus gezahlt. Zuständig für die Gewährung sind die durch Landesrecht bestimmten Stellen der Städte und Landkreise, in denen der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.[1] In der Regel handelt es sich dabei um die Jugendämter.

2.3 Zahlung

Unterhaltsvorschuss kann auch rückwirkend gezahlt werden, höchstens jedoch bis zu dem Monat vor Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle.[1] ...

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