Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für Kinderzuschlag
Die Klägerin - Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder - und ihr Ehemann waren beide schon dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie waren - anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorausgesetzt - nicht erwerbsfähig. Ihr Leistungsvermögen war zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt. Hieraus folgt, dass sie auch nicht hilfebedürftig i.S.d. Grundsicherung für Arbeitsuchende sein konnten. Damit konnte durch den Kinderzuschlag aber auch Hilfebedürftigkeit i.S.d SGB II weder vermieden noch deren Bestehen ausgeschlossen werden. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Kinderzuschlag.
BSG: Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern
Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erfüllte, hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts die ablehnenden Entscheidungen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit und der Vorinstanzen bestätigt.
Hinweis: BSG, Urteil v. 13.7.2022, B 7/14 KG 1/21 R
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