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BSG

Aufwendungen einer Optionskommune für Widerspruchssachbearbeiter im SGB II vom Bund zu erstatten

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat entschieden, dass der Bund einer Kommune die Personalkosten für Mitarbeiter erstatten muss, die ausschließlich mit der Bearbeitung von Widersprüchen im SGB II befasst sind. Diese Entscheidung ist richtungsweisend für eine erhebliche Zahl weiterer Streitigkeiten zwischen dem Bund und verschiedenen Optionskommunen mit einem Gesamtvolumen von rund 10 Millionen Euro.













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