Hartz IV-Empfänger bekommt Waschmaschine bezahlt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Anspruch auf eine Waschmaschine nicht dadurch verwirkt wird, dass der Leistungsempfänger längere Zeit keine eigene Waschmaschine nutzt. Steht nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, kann ein Bedarf an „Erstausstattung“ mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom Leistungsträger zu decken ist.
Landkreis und Sozialgericht gewährten keinen Zuschuss für Waschmaschine
Dem lag der Fall einer 1954 geborenen Klägerin zugrunde, die in der Vergangenheit zunächst bis zum Jahr 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine, die zuletzt allerdings defekt war, genutzt hatte. Nach der Scheidung konnte die Klägerin die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte die Klägerin keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon. Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte die Klägerin beim beklagten Landkreis als SGB II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Dieser gewährte jedoch lediglich ein Darlehen in Höhe von 179 Euro, da ein Zuschuss lediglich für die Erstausstattung gewährt werden könne. Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landkreises.
SGB II umfasst zusätzliche Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung
Im Berufungsverfahren hat der 11. Senat des LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine bejaht. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse grundsätzlich zwar auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine. Allerdings werden nach dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht (§ 23 Abs. 3 SGB II alte Fassung und § 24 Abs. 3 SGB II neue Fassung).
Begriff der Erstausstattung ist bedarfsbezogen zu verstehen
Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Darüber hinaus sei der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Mit der Trennung von dem neuen Partner sei ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass die Klägerin zunächst einen Wasch-salon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei.
Der 11. Senat des LSG hat weiter ausgeführt, dass es in dem vorliegenden Fall nicht mehr darauf ankomme, ob in dem neuen Wohnort ein Waschsalon zur Verfügung stehe und damit eventuell ein weiterer neuer Bedarfsfall vorliege.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 27.5.2014, L 11 AS 369/11, die Revision wurde nicht zugelassen.
-
Arbeitslosengeld I nach befristeter Beschäftigung
698
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
644
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
5991
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
564
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
410
-
Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam
360
-
Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber
282
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
244
-
BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
236
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
217
-
Verschwiegene Schöffenbezüge führen zur Rückzahlung
08.10.2024
-
Bundesregierung verschärft Regeln beim Bürgergeld
04.10.2024
-
Der vergessene Heimbewohner: Und doch kostenloser ÖPNV
30.09.2024
-
Arbeitgeber trägt Risiko für rechtzeitige Anzeige von Kurzarbeit
19.09.2024
-
Klage auf zusätzlichen Inflationsausgleich abgewiesen
17.09.2024
-
BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld
18.07.2024
-
Immer mehr Menschen beziehen im Alter Grundsicherung
16.07.2024
-
BAföG: Bundesrat billigt höhere Bedarfssätze
05.07.2024
-
Kaum Fortschritte bei der Kindergrundsicherung
04.07.2024
-
Corona-Soforthilfe aus USA gilt als Einkommen im Sozialhilferecht
12.06.2024
Und wenn die wüßten, mit welchen Summen sie für die Fehler der Jobcenter haften, dann ... (ich mag gar nicht so weit denken).